Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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K.  14.

Bei  Streitigkeiten  über  die  Eintheilung  der  zur  Auseinandersetzung  gehörigen
Gegenstände  steht  es  den  Parteien  und  jedem  Theil  derselben  frei,  darauf  anzutragen,
  daß  zwei  Kreisverordnete  (§.  15  dieses  Gesetzes)  mit  ihrem  Gutachten
darüber  gehört  werden;  jede  Partei  hat  einen  dieser  beiden  Kreisverordneten  zu
wählen.

S.  15.

In  jedem  Kreise  werden  für  die  in  den  99.  4,  11,  14  erwähnten  Geschäfte
  zwei  bis  sechs  zuverlässige  und  sachkundige  Kreiseingesessene  ernannt.  Die
Wahl  dieser  Kreisverordneten  und  der  Beschluß  über  ihre  Anzahl  wird  den  Kreisständen
  überlassen.  Die  Generalkommission  hat  die  Wahl  zu  bestätigen.  Sie
kann  die  Bestätigung  aus  Gründen,  worüber  sie  nur  dem  Ressortminister  Rechenschaft
  zu  geben  hat,  versagen.

Die  Kreisverordneten  sind  zur  Uebernahme  von  Geschäften  in  benachbarten
Kreisen  befugt,  aber  nicht  verpflichtet.

S.  16.

Der  Bevollmächtigte  hat  die  Bevollmächtigung  durch  eine  schriftliche  Vollmacht
  nachzuweisen  und  diese  zu  den  Akten  abzugeben.

Eine  Privaturkunde  muß  auf  Verlangen  des  Kommissars  oder  der  Auseinandersetzungsbehörde
  gerichtlich  oder  notariell  beglaubigt  werden.  Bei  der  Beglaubigung
  bedarf  es  weder  der  Zuziehung  von  Zeugen,  noch  der  Aufnahme  eines
Protokolls.

S.  17.

Die  Bestimmung  im  2.  Absatze  des  F.  36  des  Gesetzes  vom  30.  Juni  1842
findet  entsprechende  Anwendung,  wenn  der  Kläger  einen  in  den  Rechtsweg  verwiesenen
  Streit  nicht  bis  zu  dessen  rechtskräftiger  Entscheidung  ununterbrochen
fortsetzt.

.  18.

Der  Antrag  auf  Theilung  ist  bei  der  Generalkommission  unter  Darlegung
  des  Sachperhältnisses  schriftlich  oder  mündlich  anzubringen.

Das  Vorverfahren  hat  der  von  der  Generalkommission  zu  ernennende
Kommissar  zu  leiten.

S.  19.

Die  Karte  und  das  Vermessungsregister  sind  durch  den  Feldmesser  zu
attestiren.

Die  Prüfung  der  Richtigkeit  der  Vermessung  erfolgt,  wo  solche  erforderlich
erscheint,  auf  Anordnung  der  Generalkommission.  Dieselbe  braucht  nicht  durch
den  Kommissar  zu  geschehen.