Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

90 (Gesellenprüfungsordnung.) 
Anmeldung zur Prüfung. 
8 2. 
Prüfungen finden alljährlich in der Zeit vom 1. April bis 15. Mai und 
vom 15. September bis 31. Oktober statt. Die Anmeldung zur Prüfung hat 
mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin beim Vorsitzenden des Prüfungs- 
ausschusses oder der prüfungsberechtigten Innung zu erfolgen. 
Außerterminliche Prüfungen sind nur dann zulässig, wenn die Prüflinge die 
dadurch entstehenden Mehrkosten tragen. 
Zuständig für die Prüfung der Lehrlinge ist der Prüfungsausschuß der In- 
nung, welcher der Lehrherr angehört, sofern diese Innung zur Abnahme von 
Prüfungen befugt ist, im übrigen der von der Handwerkskammer errichtete oder 
mit der Abnahme von Prüfungen beauftragte Prüfungsausschuß, in dessen Bezirk 
der Betrieb des Lehrherrn gelegen ist. 
Die Abnahme der Prüfung von unselbständigen Handwerkern, welche sich 
nachträglich der Prüfung unterziehen wollen, erfolgt durch den Prüfungsausschuß 
der Innung, welcher der Arbeitgeber angehört, sofern diese Innung zur Abnahme 
von Prüfungen befugt ist, im übrigen durch den von der Handwerkskammer errichteten 
oder mit der Abnahme von Prüfungen beauftragten Prüfungsausschuß, in dessen 
Bezirk sich der Prüfling zuletzt mindestens drei Monate aufgehalten hat. 
Für die Abnahme der Prüfung von selbständigen Gewerbetreibenden, die sich 
nachträglich der Prüfung unterziehen wollen, ist der Prüfungsausschuß der Innung 
zuständig, welcher der Gewerbetreibende angehört, sofern diese Innung zur Abnahme 
von Prüfungen befugt ist, im übrigen der von der Handwerkskammer errichtete 
oder mit der Abnahme von Prüfungen beauftragte Prüfungsausschuß, in dessen 
Bezirk der Betrieb des Gewerbetreibenden seinen Sitz hat. 
Prüfungen vor einem nicht zuständigen Prüfungsausschuß können für un- 
gültig erklärt werden. 
Die Innungen sind verpflichtet, zur Gesellenprüfung vor ihren Prüfungs- 
ausschüssen auch Nichtinnungsmitglieder bezw. deren Lehrlinge zuzulassen, um 
tunlichst Kosten durch Errichtung doppelter Prüfungsausschüsse im gleichen Ge- 
werbe und Bezirk zu ersparen. Die Frage der Prüfungsgebühren für Innungs- 
und Nichtinnungsmitglieder kann laut § 4 Abs. 4 der Gesellenprüfungsordnung 
geregelt werden.
	        
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