90 (Gesellenprüfungsordnung.)
Anmeldung zur Prüfung.
8 2.
Prüfungen finden alljährlich in der Zeit vom 1. April bis 15. Mai und
vom 15. September bis 31. Oktober statt. Die Anmeldung zur Prüfung hat
mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin beim Vorsitzenden des Prüfungs-
ausschusses oder der prüfungsberechtigten Innung zu erfolgen.
Außerterminliche Prüfungen sind nur dann zulässig, wenn die Prüflinge die
dadurch entstehenden Mehrkosten tragen.
Zuständig für die Prüfung der Lehrlinge ist der Prüfungsausschuß der In-
nung, welcher der Lehrherr angehört, sofern diese Innung zur Abnahme von
Prüfungen befugt ist, im übrigen der von der Handwerkskammer errichtete oder
mit der Abnahme von Prüfungen beauftragte Prüfungsausschuß, in dessen Bezirk
der Betrieb des Lehrherrn gelegen ist.
Die Abnahme der Prüfung von unselbständigen Handwerkern, welche sich
nachträglich der Prüfung unterziehen wollen, erfolgt durch den Prüfungsausschuß
der Innung, welcher der Arbeitgeber angehört, sofern diese Innung zur Abnahme
von Prüfungen befugt ist, im übrigen durch den von der Handwerkskammer errichteten
oder mit der Abnahme von Prüfungen beauftragten Prüfungsausschuß, in dessen
Bezirk sich der Prüfling zuletzt mindestens drei Monate aufgehalten hat.
Für die Abnahme der Prüfung von selbständigen Gewerbetreibenden, die sich
nachträglich der Prüfung unterziehen wollen, ist der Prüfungsausschuß der Innung
zuständig, welcher der Gewerbetreibende angehört, sofern diese Innung zur Abnahme
von Prüfungen befugt ist, im übrigen der von der Handwerkskammer errichtete
oder mit der Abnahme von Prüfungen beauftragte Prüfungsausschuß, in dessen
Bezirk der Betrieb des Gewerbetreibenden seinen Sitz hat.
Prüfungen vor einem nicht zuständigen Prüfungsausschuß können für un-
gültig erklärt werden.
Die Innungen sind verpflichtet, zur Gesellenprüfung vor ihren Prüfungs-
ausschüssen auch Nichtinnungsmitglieder bezw. deren Lehrlinge zuzulassen, um
tunlichst Kosten durch Errichtung doppelter Prüfungsausschüsse im gleichen Ge-
werbe und Bezirk zu ersparen. Die Frage der Prüfungsgebühren für Innungs-
und Nichtinnungsmitglieder kann laut § 4 Abs. 4 der Gesellenprüfungsordnung
geregelt werden.