132
2
(Dienstanweisung f. d. Bezirkstierär zte.)
1. Postkartenmeldungen an den Landestierarzt über den Ausbruch und das
Erlöschen jeder festgestellten Seuche sofort nach dem Ausbruch und dem
Erlöschen;
2. halbmonatliche Seuchenstandsanzeigen an das Kaiserliche Gesundheitsamt;
3. vierteljährliche, bis zum 20. Januar, April, Juli und Oktober dem Staats-
ministerium einzusendende Seuchenübersichten oder Fehlanzeigen mit jähr-
lichem Begleitbericht (20. Januar);
4. Jahresberichte über die gesamte bezirkstierärztliche Tätigkeit (Ende Jannar)
an das Großherzogliche Staatsministerium, Departement des Innern; der
Jahresbericht hat zu berücksichtigen:
a) Gesundheitszustand der Haustiere im allgemeinen; Einfluß von Witte-
rung, Nahrung und allgemeinen Ursachen auf die Gesundheit der Tiere;
b) Seuchen und ansteckende Krankheiten, soweit sie hinsichtlich Vorkommen,
Einschleppung, Verbreitung, Erscheinungen, Behandlung, Maßnahmen und
sonstiger Vorkommnisse erwähnenswert sind. Die durch die Vierteljahrs-
übersichten bereits erledigte Seuchenstatistik kann hier unberücksichtigt
bleiben;
Zc) bemerkenswerte Einzelfälle von inneren und äußeren Krankheiten, die zur
Kenntnis der Bezirkstierärzte gelangt sind;
d) wissenschaftliche und praktische Bemerkungen, Kurmethoden, Arzneimittel,
Vergiftungen, Diätetik, Impfungen und Impfstoffe;
e) Vorgänge und Angelegenheiten anderer Art aus der bezirkstierärztlichen
Geschäftsführung (Tierausstellungen, Pferdevormusterungen usw.);
f) Viehzucht;
8) Vieheinfuhr und Viehverkehr, Viehmärkte;
h) Fleischbeschau im allgemeinen, Hygiene der animalischen Nahrungsmittel,
Schlacht= und Viehhöfe, soweit hierüber nicht im Begleitbericht zur Fleisch-
beschaustatistik berichtet wird (s. Ziff. 5);
i) Abdeckereiwesen;
k) Hufbeschlag;
1) Viehschneidewesen;
m) Molkereien, gewerbliche Viehmästereien, Gastställe, Händlerställe;
n) tierärztliches Personal und Veränderungen in demselben. Tierärztliche
Hausapotheken;