(Dienstanweisung f. d. Bezirkstierärzte.) 139
gesundheitlich zuträgliche und landwirtschaftlich zweckmäßige Fütterung und Haltung
der Tiere zu heben. Nach besonderer Vereinbarung haben sie auch den Unterricht
in Zweigen der tierärztlichen Wissenschaft an den landwirtschaftlichen Schulen zu
übernehmen.
E. ffentliche Gesundhbeitspflege.
§ 27.
üÜber die Ausführung der Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze und -verord-
nungen haben die Bezirkstierärzte Aufsicht zu führen und die zuständigen Verwaltungs-
behörden zu beraten.
Insofern von ihnen bei der Aufstellung der Fleischbeschaustatistik eine Mit-
wirkung verlangt wird (§ 9 Ziff. 5) haben sie sich dieser Aufgabe nach Maßgabe
der besonderen Bestimmungen zu unterziehen und durch Belehrung der Beschauer
dafür zu sorgen, daß die statistischen Unterlagen richtig geliefert werden.
28. .
Die Bezirkstierärzte haben alle Laienfleischbeschauer und Trichinenschauer ge—
legentlich ihrer Dienstreisen möglichst oft, mindestens jedoch alle zwei Jahre einmal,
unvermutet gelegentlich anderer Dienstreisen zu revidieren.
Bietet sich hierzu keine Gelegenheit, oder machen sich bei einzelnen Beschauern
häufigere Revisionen notwendig, so ist wegen der Genehmigung besonderer Dienst—
reisen dem Bezirksdirektor Bericht zu erstatten.
Über die Nachprüfung der Beschauer ist ein Verzeichnis zu führen.
8 29.
Die Bezirkstierärzte sind für die sanitäts= und veterinärpolizeiliche Überwachung
von öffentlichen und privaten Schlachtanlagen zuständig (Ministerialverordnung
vom 27. April 1912, § 6). Bei der Neuerrichtung solcher Anlagen werden die
Verwaltungsbehörden die Bezirkstierärzte über die Entwürfe vor ihrer weiteren
baupolizeilichen Behandlung gutachtlich hören.
Zur Beaufsichtigung des Betriebs haben die Bezirkstierärzte die öffentlichen
Schlacht= und Viehhöfe ihres Bezirks mindestens zweimal im Jahre unter Hin-
zuziehung des leitenden Beamten nachzusehen. Uber beobachtete Mängel, die auf
Anweisung der Bezirkstierärzte nicht ohne weiteres beseitigt werden, haben sie der
zuständigen Verwaltungsbehörde Mitteilung zu machen, erforderlichenfalls Bericht
an das Großherzogliche Staatsministerium, Departement des Innern, zu erstatten.
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