Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Dienstanweisung  f.  d.  Bezirkstierärzte.)  137

stehend  genannten  Seuchen  verendeter  Tiere  können  jedoch  den  Kadaververnichtungsanlagen
  zugeführt  werden.  Der  Landestierarzt  hat  der  Zerlegung  derartiger  Kadaver
  beizuwohnen.

Von  dem  erstmaligen  Ausbruch  der  Maul=  und  Klauenseuche  bei  einem  neuen
Seuchengang  in  ihren  Bezirken  haben  die  Bezirkstierärzte  dem  Landestierarzt
ebenfalls  auf  dem  raschesten  Wege  Nachricht  zugehen  zu  lassen.

Erscheinen  zur  Feststellung  von  Senuchen  wissenschaftliche  Untersuchungen  von
Kadavern  oder  einzelner  Teile  derselben  erforderlich,  so  sind  diese  unter  Beachtung
der  hierzu  erlassenen  Vorschriften  an  die  Veterinäranstalt  in  Jena  einzusenden.
Der  Sendung  ist  ein  ausreichender  Bericht  über  die  gemachten  Beobachtungen
beizufügen.  Die  Anstalt  hat  auf  Verlangen  die  zur  Versendung  notwendigen
Gläser,  Kisten  usw.  einzusenden;  doch  darf  dadurch  die  Schnelligkeit  der  Einsendung
der  Organe  nicht  leiden.

Milzbrand,  Rauschbrand,  Wild=  und  Rinderseuche,  Rotz  und  Geflügelcholera
gelten  erst  dann  als  festgestellt,  wenn  die  betreffenden  Erreger  bakteriologisch  oder
biologisch  nachgewiesen  sind.

8  20.

Erscheint  bei  Seuchenfällen  die  Anordnung  außerordentlicher  und  tief  ein—
schneidender,  im  Gesetz-  oder  Verordnungswege  nicht  zwingend  vorgesehener
Maßregeln  notwendig,  so  haben  die  Bezirkstierärzte  an  das  Großherzogliche  Staatsministerium,
  Departement  des  Innern,  zu  berichten,  von  diesem  Berichte  aber  der
zuständigen  Verwaltungsbehörde  ebenfalls  Kenntnis  zu  geben.

8  21.

Während  des  Verlaufs  einer  Seuche  haben  sich  die  Bezirkstierärzte  über  deren
Stand  und  die  Durchführung  der  angeordneten  Maßregeln  unterrichtet  zu  halten
und  können  sich  zu  diesem  Zwecke,  namentlich  wenn  größere  Bestände  verseucht
sind,  oder  aus  anderen  dringenden  Gründen  auch  an  den  Seuchenort  begeben.

Das  Auftreten  einer  Seuche  ist  ebenso  wie  deren  Erlöschen  unverzüglich  auch
dem  Bezirksdirektor  mitzuteilen.

§  22.

Jedes  zu  ihrer  Kenntnis  kommende  seuchenartige  Auftreten  einer  Tierkrankheit,
  die  nicht  zu  den  anzeigepflichtigen  Seuchen  gehört,  haben  die
Bezirkstierärzte  zu  untersuchen  und  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  sowie  dem