Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Anstellungsgrundsätze I.) 191 
(3.) Wenn Unteroffizieren und Gemeinen, die nicht zu den Kapitulanten ge- 
hören, auf Grund des § 177) des Gesetzes vom 31. Mai 1906 der Anstellungs- 
schein für den Unterbeamtendienst verliehen wird, so ist er nach Anlage B auszu- - 
stellen. Die Rechte der Inhaber des Anstellungsscheins beschränken sich auf die ### 
Stellen des Unterbeamtendienstes. 
(4.) Der Zivilversorgungsschein kann auch ehemaligen Unteroffizieren erteilt 
werden, die nach mindestens neunjährigem aktiven Dienste im Heere, in der Marine oder 
in den Schutztruppen in militärisch organisierte Gendarmerien (Landjägerkorps) oder 
Schutzmannschaften eingetreten und dort als dienstunbrauchbar ausgeschieden sind oder 
unter Einrechnung der im Heere, in der Marine oder in den Schutztruppen zugebrachten 
Dienstzeit eine gesamte aktive Dienstzeit von zwölf Jahren zurückgelegt haben. Der 
Zivilversorgungsschein ist in diesen Fällen nach Anlage C auszustellen und hat nur. , u, 
Gültigkeit für den Reichsdienst und den Zivildienst des betreffenden Staates. W 
(6.) Sind in eine militärisch organisierte Gendarmerie (Landjägerkorps) oder 
Schutzmannschaft, in Ermangelung geeigneter Unteroffiziere von mindestens neun— 
jähriger aktiver Militärdienstzeit, Unteroffiziere von geringerer, aber mindestens sechs- 
jähriger aktiver Militärdienstzeit aufgenommen worden, so darf ihnen der Zivil- 
versorgungsschein nach Anlage D verliehen werden, wenn sie entweder eine gesamte # 
aktive Dienstzeit von fünfzehn Jahren zurückgelegt haben oder nach ihrem Über- e. 
tritt in die Gendarmerie oder Schutzmannschaft durch Dienstbeschädigung oder nach 
einer gesamten aktiven Dienstzeit von acht Jahren dienstunbrauchbar geworden sind. 
Dieser Schein hat nur Gültigkeit für den Zivildienst des betreffenden Staates. 
(6.) Die Erteilung des Zivilversorgungsscheins und des Anstellungsscheins er- 
folgt in allen Fällen durch die Militärbehörde, die über den Anspruch auf diese 
Versorgung zu entscheiden hat. 
(7.) Dem Eintritt in eine militärisch organisierte Gendarmerie oder Schutz- 
mannschaft steht der Eintritt in eine der in den deutschen Schutzgebieten durch das 
Reich oder die Landesverwaltung errichteten Polizeitruppen oder die Anstellung als 
Grenz= oder Zollaufsichtsbeamter in den Schutzgebieten gleich. Ein auf Grund 
dieser Bestimmung ausgestellter Zivilversorgungsschein hat für den Reichsdienst 
*) Der § 17 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 lautet: 
Den nicht zu den Kapitulanten gehörenden Unteroffizieren und Gemeinen kann 
auf ihren Antrag neben der Rente ein Anstellungsschein für den Unterbeamtendienst 
verliehen werden, wenn sie zum Beamten würdig und brauchbar erscheinen. 
4“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.