8 15. Andere Handelsgewerbe. 105
Feilhalten, das Anbieten und den Verkauf von Billets zu den Theater—
und Cirkusvorstellungen auf den öffentlichen Straßen und Plätzen, sowie
in den Vorräumen, Zugängen und auf den Vorplätzen der Theater= und
Cirkusgebäude. Eine ähnliche Verordnung ist am 1. V. 1882 wegen der
Fahrkarten zur Stadt= und Ringbahn ergangen. Aeußerlich stellen
sich diese Verordnungen als verkehrspolizeiliche dar, sie wollen für die
Leichtigkeit des Verkehrs auf den öffentlichen Straßen und Plätzen sorgen
und verlangen von den Billethändlern nicht mehr, als vom Publikum
überhaupt verlangt wird, d. h. den Verkehr nicht zu hemmen.
Eine ähnliche Materie wird in § 89 der Straßenordnung für
Königsberg i. Pr. vom 10. III. 1880 behandelt. Hier wird denjenigen
Personen, welche mit gebrauchten Kleidern handeln, untersagt,
sich auf den Straßen und Plätzen der Stadt aufzustellen, oder in der
Stadt umherzuziehen, um ihre Waaren zum Ankauf anzubieten; ebenso
wenig wird es ihnen gestattet, „die auf den Straßen und Plätzen der
Stadt verkehrenden Personen anzufragen, ob sie gebrauchte Kleidungsstücke
zu verkaufen haben oder durch Ausruf auf ihre Geschäftsbetriebe
aufmerksam zu machen.“ Zum Theil rechtfertigen sich diese Anordnungen
bereits aus §§ 42a, 56 Ziff. 2 der Gew.O., im übrigen aber finden
sie ihre Begründung in den allgemeinen Bestimmungen der Königsberger
Straßenordnung, so namentlich im § 153: Auf der Straße ist jeder
das Publikum belästigende Lärm, lautes Singen, Schreien, sowie überhaupt
jede die öffentliche Ordnung störende Handlung oder Aeußerung
verboten.
Daß die in Rede stehenden Polizeiverordnungen nicht gerade ein
Ausfluß des Wohlwollens für die davon betroffenen Gewerbetreibenden
sind, liegt allerdings auf der Hand.
7. In neuester Zeit sind in einer Reihe von Städten Polizeiverordnungen
ergangen, welche die Namhaftmachung der Inhaber
offener Geschäftslokale nach außen vorschreiben. So die
Münster'sche Ortspolizeiverordnung vom 26. XI. 18942):
8 1. Jeder Inhaber eines offenen Geschäftes ist verpflichtet, an
diesem seinen Namen oder die Bezeichnung seiner eingetragenen Firma
vom 19. IV. 81 (A. Bl. S. 113) und zu Köln vom 11. III. 93 (Weinand a. a. O.
Nachtrag I, S. 21).
1) Meier a. a. O. S. 647ff. Vgl. auch die Ortspolizeiverordn. für Posen vom 1.
III. 43 (E. Bleich, Lokalpolizeiverordn. f. Posen 1882, S. 44).
2) Verwaltungsbl. Bd. 16, S. 177. Vgl. auch Verordn. des Polizeipräs. zu Berlin
vom 11. III. 96 (Deutsche Juristenzeitung, Jahrg. 1, S. 190).