Full text : Privatrecht und Polizei in Preußen.

8  15.  Andere  Handelsgewerbe.  105

Feilhalten,  das  Anbieten  und  den  Verkauf  von  Billets  zu  den  Theater—
und  Cirkusvorstellungen  auf  den  öffentlichen  Straßen  und  Plätzen,  sowie
in  den  Vorräumen,  Zugängen  und  auf  den  Vorplätzen  der  Theater=  und
Cirkusgebäude.  Eine  ähnliche  Verordnung  ist  am  1.  V.  1882  wegen  der
Fahrkarten  zur  Stadt=  und  Ringbahn  ergangen.  Aeußerlich  stellen
sich  diese  Verordnungen  als  verkehrspolizeiliche  dar,  sie  wollen  für  die
Leichtigkeit  des  Verkehrs  auf  den  öffentlichen  Straßen  und  Plätzen  sorgen
und  verlangen  von  den  Billethändlern  nicht  mehr,  als  vom  Publikum
überhaupt  verlangt  wird,  d.  h.  den  Verkehr  nicht  zu  hemmen.

Eine  ähnliche  Materie  wird  in  §  89  der  Straßenordnung  für
Königsberg  i.  Pr.  vom  10.  III.  1880  behandelt.  Hier  wird  denjenigen
Personen,  welche  mit  gebrauchten  Kleidern  handeln,  untersagt,
sich  auf  den  Straßen  und  Plätzen  der  Stadt  aufzustellen,  oder  in  der
Stadt  umherzuziehen,  um  ihre  Waaren  zum  Ankauf  anzubieten;  ebenso
wenig  wird  es  ihnen  gestattet,  „die  auf  den  Straßen  und  Plätzen  der
Stadt  verkehrenden  Personen  anzufragen,  ob  sie  gebrauchte  Kleidungsstücke
  zu  verkaufen  haben  oder  durch  Ausruf  auf  ihre  Geschäftsbetriebe
aufmerksam  zu  machen.“  Zum  Theil  rechtfertigen  sich  diese  Anordnungen
bereits  aus  §§  42a,  56  Ziff.  2  der  Gew.O.,  im  übrigen  aber  finden
sie  ihre  Begründung  in  den  allgemeinen  Bestimmungen  der  Königsberger
Straßenordnung,  so  namentlich  im  §  153:  Auf  der  Straße  ist  jeder
das  Publikum  belästigende  Lärm,  lautes  Singen,  Schreien,  sowie  überhaupt
  jede  die  öffentliche  Ordnung  störende  Handlung  oder  Aeußerung
verboten.

Daß  die  in  Rede  stehenden  Polizeiverordnungen  nicht  gerade  ein
Ausfluß  des  Wohlwollens  für  die  davon  betroffenen  Gewerbetreibenden
sind,  liegt  allerdings  auf  der  Hand.

7.  In  neuester  Zeit  sind  in  einer  Reihe  von  Städten  Polizeiverordnungen
  ergangen,  welche  die  Namhaftmachung  der  Inhaber
offener  Geschäftslokale  nach  außen  vorschreiben.  So  die
Münster'sche  Ortspolizeiverordnung  vom  26.  XI.  18942):

8  1.  Jeder  Inhaber  eines  offenen  Geschäftes  ist  verpflichtet,  an
diesem  seinen  Namen  oder  die  Bezeichnung  seiner  eingetragenen  Firma

vom  19.  IV.  81  (A.  Bl.  S.  113)  und  zu  Köln  vom  11.  III.  93  (Weinand  a.  a.  O.
Nachtrag  I,  S.  21).

1)  Meier  a.  a.  O.  S.  647ff.  Vgl.  auch  die  Ortspolizeiverordn.  für  Posen  vom  1.
III.  43  (E.  Bleich,  Lokalpolizeiverordn.  f.  Posen  1882,  S.  44).

2)  Verwaltungsbl.  Bd.  16,  S.  177.  Vgl.  auch  Verordn.  des  Polizeipräs.  zu  Berlin
vom  11.  III.  96  (Deutsche  Juristenzeitung,  Jahrg.  1,  S.  190).