Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Anstellungsgrundsätze II.) 217 
(3.) Bewerbungen um noch nicht freigewordene Stellen sind alljährlich zum 
1. Dezember zu erneuern, widrigenfalls sie als erloschen gelten. 
(4.) Die als Stellenanwärter für den Unterbeamtendienst vorgemerkten In- 
haber des Anstellungsscheins bilden eine besondere Anwärterklasse. Sie dürfen nur 
dann einberufen werden, wenn keine Militäranwärter vorgemerkt sind oder wenn 
sich keiner der vorgemerkten zivilversorgungsberechtigten Stellenanwärter zur Annahme 
der zu besetzenden Stelle (Unterbeamtenstelle) bereit findet. 
(5.) Stellenanwärter, die an Stelle des Zivilversorgungsscheins nachträglich 
die Zivilversorgungsentschädigung oder die einmalige Geldabfindung wählen, haben 
hiervon die Anstellungsbehörden, bei denen sie vorgemerkt sind, in Kenntnis zu 
setzen und sind in den Bewerberverzeichnissen zu streichen. Im Falle der Wieder- 
wahl des Zivilversorgungsscheins oder der Wiedererstattung der einmaligen Geld- 
abfindung werden sie auf Antrag mit dem Tage des Eingangs der neuen Meldung 
wieder in das Bewerberverzeichnis eingetragen, vorausgesetzt, daß sie dann noch die 
uötige Befähigung besitzen. 
Erläut. d. Bundesrats VII. Zu § 11 Abs. 2. 
Innerhalb jeder Stellenanwärterklasse (vol. Anmerkung auf der An- 
lage G zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und 
Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwär- 
tern und Inhabern des Anstellungsscheins) ist bei der Einberufung die 
Reihenfolge in der Bewerberliste in Betracht zu ziehen. Die Anstellungs- 
behörden sind jedoch nicht unbedingt an die Innehaltung der Reihenfolge 
gebunden, sondern zu Abweichungen innerhalb jeder Anwärterklasse be- 
rechtigt, sofern diese Abweichungen nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen 
durch dienstliche Rücksichten bedingt werden. 
8 12. 
(1.) Wenn für Stellen, die mit Militäranwärtern usw. zu besetzen sind, keine 
Bewerbungen von Militäranwärtern usw. vorliegen, so müssen sie im Falle der 
Erledigung von der Anstellungsbehörde der zuständigen Vermittelungsbehörde (An- 
lage H zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unter- 
beamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und In- 
habern des Anstellungsscheins) durch eine Nachweisung (Anlage J daselbst) behufs 
der Bekanntmachung bezeichnet werden.
	        
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