Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Satzung der Sparkasse Großrudestedt.) 251 
Karte aufzukleben sind, auch Gelegenheit geboten werden, mit dem Sparen noch geringerer 
Beträge beginnen zu kbönnen. Den höchsten Betrag einer Einlage bestimmt der Sparkassen- 
verein je nach Lage der Verhältnisse. 
8 14. 
Über jede Einlage von mindestens einer Mark oder gegen Rückgabe einer mit zehn Spar- 
marken über je zehn Pfennige ausgefüllten Karte wird dem Einleger ein mit dem Stempel 
der Sparkasse versehenes Einlagenbuch, dem ein Exemplar der Satzung beigefügt ist, ausgestellt. 
Für das Buch ist ein Betrag von 10 Pfennig zu entrichten. Dieses Buch lautet zwar auf 
einen bestimmten Namen, als Eigentümer gilt jedoch der Sparkasse gegenüber der jedesmalige 
Inhaber des Buches. Nachfolgende Einlagen werden in dem bereits ausgestellten Einlagen- 
buche nachgetragen. 
8 16. 
Die in den Einlagenbüchern gemachten Einlagen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Namens- 
unterschrift des Buchhalters, des Gegenbuchführers und des mit der Überwachung des Kassen- 
wesens beauftragten Mitgliedes des Sparkassenvereins. 
Die in § 9P getroffene Bestimmung über Stellvertretung gilt auch hier. 
16. 
Die Sparkasse verzinst die Einlagen, jedoch nur insoweit als sie volle Mark erreichen, 
mit 3½ vom Hundert. 
Anderungen des Zinsfußes für die Einlagen beschließt der Sparkassenverein unter Ge- 
nehmigung des Großherzoglichen Bezirksdirektors. Jede Anderung des Zinsfußes ist drei 
Monate vor ihrem Eintritt in dem amtlichen Nachrichtenblatte des Großherzogtums Sachsen 
und im „Offentlichen Anzeiger für Großrudestedt“ bekannt zu machen. 
Die Zinsen werden von dem zweiten auf die Einzahlung folgenden Werktag an bis zum 
letzten Werktag vor dem Tag der Rückzahlung berechnet. Einlagen über 200 4, die binnen 
4 Wochen zurückgezahlt werden, bleiben unverzinst. Bei der Zinsberechnung wird der Monat 
zu 30 Tagen, das Jahr zu 360 Tagen gerechnet. Die bei der Zinsberechnung sich ergebenden 
Bruchteile von Pfennigen fallen zugunsten der Kasse weg. Die Zinsen werden am Schlusse 
des Geschäftsjahres, das mit dem Kalenderjahre zusammenfällt, berechnet, den Darleihern in 
den Büchern der Sparkasse zum Kapitale zugeschrieben und wie eine neue Einlage verzinst. 
Die Zuschreibung der kapitalisierten Zinsen in den Einlagenbüchern erfolgt auf Wunsch 
der Inhaber dieser Bücher. 
§ 17. 
Die Rückzahlung jeder Einlage oder eines Teiles erfolgt bei einem Betrage von 50 .4# 
und weniger sofort ohne vorausgegangene Kündigung, bei einem Betrage von über 50 4 bis 
einschließlich 100 A nach vorausgegangener zweiwöchiger Kündigung; für jede weitere an-
	        
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