Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

260  (Satzung  der  Sparkasse  Großrudestedt.)

hörige  Beamte,  einen  Buchhalter  und  einen  Gegenbuchführer,  neben  denen  das  nach  §  7  der
Satzung  zur  Beaussichtigung  des  Kassenwesens  zu  wählende  Mitglied  in  der  Geschäftsführung
tätig  ist.

Im  Falle  der  Behinderung  einer  dieser  drei  Personen  ist  jedes  Mitglied  des  Sparkassenvereins
  zur  zeitweiligen  Wahrnehmung  seiner  Obliegenheiten  befugt.

Die  Geschäftsanweisung  für  die  bei  der  Kasse  tätigen  Personen  wird  vom  Sparkassenverein
  festgestellt.

8  10.

Die  zwei  in  §  9  bezeichneten  Kassenbeamten,  das  das  Kassenwesen  beaussichtigende  Mitglied
  und  der  Vorsitzende  erhalten  eine  feste  Jahresbesoldung,  deren  Hhhe  für  einen  je  dreijährigen
  Zeitraum  vom  Sparkassenverein  festzusetzen  ist.  Die  übrigen  Mitglieder  erhalten  keine
Besoldung,  doch  wird  ihnen  für  die  Teilnahme  an  den  einzelnen  Sitzungen  eine  Entschädigung
für  ihre  Zeitversäumnis  gewährt.

8  11.

Der  Buchhalter  und  der  Gegenbuchführer  haben  den  Sitzungen  des  Sparkassenvereins

beizuwohnen,  es  stehen  ihnen  beratende  Stimmen  zu.

12.

Dem  Großherzoglichen  Bezirksdirektor  des  I.  Verwaltungsbezirkes,  dem  Bezirksausschuß
und  weiter  dem  Großherzoglichen  Staatsministerium  steht  das  Recht  der  Oberaufsicht  über
die  Sparkasse  zu.

Der  erstere  hat  insbesondere  darüber  zu  wachen,  daß  die  Sparkasse  der  Satzung  entsprechend
  verwaltet  wird,  und  ist  zu  diesem  Zwecke  berechtigt,  nicht  nur  selbst  jederzeit  Einsicht
von  dem  gesamten  Geschäftsbetriebe  zu  nehmen,  sondern  auch  auf  Kosten  der  Sparkasse  Sachverständige
  zur  Untersuchung  der  Geschäftsverwaltung  an  Ort  und  Stelle  zu  senden  und  die
etwa  gefundenen  Mißstände  abzustellen.  Alljährlich  hat  durch  einen  vom  Großherzoglichen
Bezirksdirektor  zu  ernennenden  Sachverständigen  eine  Rechnungs=  und  Kassenrevision  der  Sparkasse
  stattzufinden.

Alljährlich  ist  bis  zum  1.  März  der  Durchlauchtigsten  Beschützerin  des  Vereins,  dem
Großherzogl.  Sächs.  Staatsministerium,  Departement  des  Innern  und  dem  Großherzoglichen
Bezirksdirektor  ein  Jahresbericht  zu  senden  —  vergl.  §  7  der  Satzung  —;  eine  kurze  Geschäftsübersicht
  ist  im  amtlichen  Nachrichtenblatte  des  Großherzogtums  Sachsen  und  im  öffentlichen
  Anzeiger  für  Großrudestedt  zu  veröffentlichen.

III.  Ginlagen  bei  der  Sparkasse.

8  18.

Die  geringste  Einlage  beträgt  eine  Mark.
Jedoch  soll  durch  den  Verkauf  von  Sparmarken,  die  über  den  Betrag  von  zehn  Pfennigen
lauten  und  vom  Erwerber  auf  eine  diesem  Zwecke  dienende  und  kostenlos  zu  verabfolgende