260 (Satzung der Sparkasse Großrudestedt.)
hörige Beamte, einen Buchhalter und einen Gegenbuchführer, neben denen das nach § 7 der
Satzung zur Beaussichtigung des Kassenwesens zu wählende Mitglied in der Geschäftsführung
tätig ist.
Im Falle der Behinderung einer dieser drei Personen ist jedes Mitglied des Sparkassenvereins
zur zeitweiligen Wahrnehmung seiner Obliegenheiten befugt.
Die Geschäftsanweisung für die bei der Kasse tätigen Personen wird vom Sparkassenverein
festgestellt.
8 10.
Die zwei in § 9 bezeichneten Kassenbeamten, das das Kassenwesen beaussichtigende Mitglied
und der Vorsitzende erhalten eine feste Jahresbesoldung, deren Hhhe für einen je dreijährigen
Zeitraum vom Sparkassenverein festzusetzen ist. Die übrigen Mitglieder erhalten keine
Besoldung, doch wird ihnen für die Teilnahme an den einzelnen Sitzungen eine Entschädigung
für ihre Zeitversäumnis gewährt.
8 11.
Der Buchhalter und der Gegenbuchführer haben den Sitzungen des Sparkassenvereins
beizuwohnen, es stehen ihnen beratende Stimmen zu.
12.
Dem Großherzoglichen Bezirksdirektor des I. Verwaltungsbezirkes, dem Bezirksausschuß
und weiter dem Großherzoglichen Staatsministerium steht das Recht der Oberaufsicht über
die Sparkasse zu.
Der erstere hat insbesondere darüber zu wachen, daß die Sparkasse der Satzung entsprechend
verwaltet wird, und ist zu diesem Zwecke berechtigt, nicht nur selbst jederzeit Einsicht
von dem gesamten Geschäftsbetriebe zu nehmen, sondern auch auf Kosten der Sparkasse Sachverständige
zur Untersuchung der Geschäftsverwaltung an Ort und Stelle zu senden und die
etwa gefundenen Mißstände abzustellen. Alljährlich hat durch einen vom Großherzoglichen
Bezirksdirektor zu ernennenden Sachverständigen eine Rechnungs= und Kassenrevision der Sparkasse
stattzufinden.
Alljährlich ist bis zum 1. März der Durchlauchtigsten Beschützerin des Vereins, dem
Großherzogl. Sächs. Staatsministerium, Departement des Innern und dem Großherzoglichen
Bezirksdirektor ein Jahresbericht zu senden — vergl. § 7 der Satzung —; eine kurze Geschäftsübersicht
ist im amtlichen Nachrichtenblatte des Großherzogtums Sachsen und im öffentlichen
Anzeiger für Großrudestedt zu veröffentlichen.
III. Ginlagen bei der Sparkasse.
8 18.
Die geringste Einlage beträgt eine Mark.
Jedoch soll durch den Verkauf von Sparmarken, die über den Betrag von zehn Pfennigen
lauten und vom Erwerber auf eine diesem Zwecke dienende und kostenlos zu verabfolgende