Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

262 (Satzung der Sparkasse Großrudestedt.) 
gefangene 100 / steigt die Kündigungsfrist um je zwei Wochen, darf jedoch im ganzen 3 Monate 
nicht übersteigen. Erfolgen innerhalb eines Zeitraumes von 4 Wochen mehrere Abhebungen, 
so sind diese als eine einheitliche zu betrachten. 
Die Einhaltung der in Absatz 1 vorgesehenen Kündigungsfrist soll jedoch nur dann ver- 
langt werden, wenn der vorhandene Kassenvorrat die alsbaldige Auszahlung nicht gestattet. 
Andererseits aber ist der Sparkassenverein befugt, mit Rücksicht auf die Kassenverhältnisse die 
Kündigungsfristen bis zu deren Verdoppelung zu verlängern. 
18. 
Wird eine gekündigte Einlage nicht innerhalb zweier Wochen — bei einer Verdoppelung 
der Kündigungsfrist nicht innerhalb vier Wochen — nach Ablauf der Kündigungsfrist erhoben, 
dann gilt die Kündigung als zurückgenommen. 
* 19. 
Die bis zum Schlusse eines Geschäftsjahres aufgewachsenen Zinsen werden auf Wunsch 
des Inhabers des Einlagenbuches, ohne daß es einer Kündigung bedarf, nach deren erfolgter 
Zuschrift im Einlagenbuche dem Antragsteller ausgezahlt. Im Laufe des Geschäftsjahres werden 
die während dieses Zeitraumes, mithin vor dem Schlusse des Jahres angewachsenen Zinsen 
nur dann ausgezahlt, wenn zugleich die ganze Einlage erhoben wird. 
§l 20. 
Die Sparkasse kann die Einlagen und die darauf fällig gewordenen Zinsen mit befreiender 
Wirkung an jeden Inhaber des Sparkassenbuches auszahlen. Verpflichtet zur Zahlung ist sie 
nur demjenigen Inhaber, der ihr die Rechtmäßigkeit seines Besitzes nachweist. 
Jede teilweise Rückzahlung wird in das Einlagenbuch eingetragen und gemäß § 15 unter- 
schriftlich vollzogen, ein erfolgtes Abschreiben hat der Inhaber des Einlagenbuches gleich einer 
von ihm ausgestellten Quittung gegen sich gelten zu lassen. Wird die ganze Einlage oder deren 
Rest zurückgenommen, so ist das Einlagenbuch anstatt der Quittung der Sparkasse zurückzugeben. 
Die zurückgegebenen Einlagenbücher werden mit Ungültigkeitsvermerk versehen und nach 
Ablauf von 10 Jahren nach Schluß des Geschäftsjahres, in dem die Rückgabe erfolgt, vernichtet. 
g 21. 
Wenn auf ein Schuldbuch 30 Jahre hindurch weder eine neue Einlage an die Sparkasse 
eingezahlt, noch die Einlage ganz oder teilweise zurückgefordert wird, noch Zinsen davon erhoben 
oder dem Schuldbuche zugeschrieben werden, so hat der Vorstand eine öffentliche Aufforderung 
in den in § 16 der Satzung bezeichneten Blättern zu erlassen, innerhalb drei Monaten die 
Einlage nebst Zinsen zurückzuziehen.
	        
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