Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Satzung  der  Sparkasse  Großrudestedt.)  251

Karte  aufzukleben  sind,  auch  Gelegenheit  geboten  werden,  mit  dem  Sparen  noch  geringerer
Beträge  beginnen  zu  kbönnen.  Den  höchsten  Betrag  einer  Einlage  bestimmt  der  Sparkassenverein
  je  nach  Lage  der  Verhältnisse.

8  14.

Über  jede  Einlage  von  mindestens  einer  Mark  oder  gegen  Rückgabe  einer  mit  zehn  Sparmarken
  über  je  zehn  Pfennige  ausgefüllten  Karte  wird  dem  Einleger  ein  mit  dem  Stempel
der  Sparkasse  versehenes  Einlagenbuch,  dem  ein  Exemplar  der  Satzung  beigefügt  ist,  ausgestellt.
Für  das  Buch  ist  ein  Betrag  von  10  Pfennig  zu  entrichten.  Dieses  Buch  lautet  zwar  auf
einen  bestimmten  Namen,  als  Eigentümer  gilt  jedoch  der  Sparkasse  gegenüber  der  jedesmalige
Inhaber  des  Buches.  Nachfolgende  Einlagen  werden  in  dem  bereits  ausgestellten  Einlagenbuche
  nachgetragen.

8  16.

Die  in  den  Einlagenbüchern  gemachten  Einlagen  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Namensunterschrift
  des  Buchhalters,  des  Gegenbuchführers  und  des  mit  der  Überwachung  des  Kassenwesens
  beauftragten  Mitgliedes  des  Sparkassenvereins.

Die  in  §  9P  getroffene  Bestimmung  über  Stellvertretung  gilt  auch  hier.

16.

Die  Sparkasse  verzinst  die  Einlagen,  jedoch  nur  insoweit  als  sie  volle  Mark  erreichen,
mit  3½  vom  Hundert.

Anderungen  des  Zinsfußes  für  die  Einlagen  beschließt  der  Sparkassenverein  unter  Genehmigung
  des  Großherzoglichen  Bezirksdirektors.  Jede  Anderung  des  Zinsfußes  ist  drei
Monate  vor  ihrem  Eintritt  in  dem  amtlichen  Nachrichtenblatte  des  Großherzogtums  Sachsen
und  im  „Offentlichen  Anzeiger  für  Großrudestedt“  bekannt  zu  machen.

Die  Zinsen  werden  von  dem  zweiten  auf  die  Einzahlung  folgenden  Werktag  an  bis  zum
letzten  Werktag  vor  dem  Tag  der  Rückzahlung  berechnet.  Einlagen  über  200  4,  die  binnen
4  Wochen  zurückgezahlt  werden,  bleiben  unverzinst.  Bei  der  Zinsberechnung  wird  der  Monat
zu  30  Tagen,  das  Jahr  zu  360  Tagen  gerechnet.  Die  bei  der  Zinsberechnung  sich  ergebenden
Bruchteile  von  Pfennigen  fallen  zugunsten  der  Kasse  weg.  Die  Zinsen  werden  am  Schlusse
des  Geschäftsjahres,  das  mit  dem  Kalenderjahre  zusammenfällt,  berechnet,  den  Darleihern  in
den  Büchern  der  Sparkasse  zum  Kapitale  zugeschrieben  und  wie  eine  neue  Einlage  verzinst.

Die  Zuschreibung  der  kapitalisierten  Zinsen  in  den  Einlagenbüchern  erfolgt  auf  Wunsch
der  Inhaber  dieser  Bücher.

§  17.

Die  Rückzahlung  jeder  Einlage  oder  eines  Teiles  erfolgt  bei  einem  Betrage  von  50  .4#
und  weniger  sofort  ohne  vorausgegangene  Kündigung,  bei  einem  Betrage  von  über  50  4  bis
einschließlich  100  A  nach  vorausgegangener  zweiwöchiger  Kündigung;  für  jede  weitere  an-