Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

256 (Satzung der Sparkasse Großrudestedt.) 
VIII. Geschäftslokal und Geschäftszeit. 
*31. 
Alle Geschäfte der Sparkasse, soweit die Geldzahlungen an sie oder von ihr betreffen, 
können gültig nur in ihrem Geschäftslokale vorgenommen werden. Abweichungen können nur 
auf Grund eines besonderen Vereinsbeschlusses statifinden. 
32. 
Für die Geschäfte der Sparkasse sind die Montags= und Donnerstags-Vormittage, im 
Monat Januar auch die Dienstags- und Freitags-Vormittage von 9—12 Uhr bestimmt. 
Im Monat Dezember bleibt jedoch wegen Abschluß der Bücher und Aufstellung der 
Jahresübersicht die Sparkasse für Rückzahlungen von Einlagen geschlossen. 
Anderungen bezüglich der Geschäftszeit kann der Sparkassenverein jederzeit beschließen, 
sie sind alsdann in den in § 16 der Satzung bezeichneten Blättern bekannt zu machen. 
IX. Auflösung des Sparkassenvereins. 
§ 33. 
Bei einer etwaigen Auflösung des Sparkassenvereins wird der nach Erfüllung aller Ver- 
bindlichkeiten verbleibende Uberschuß der Gemeindesparkasse Großrudestedt, falls eine solche be- 
steht, überwiesen; er fällt, falls eine Gemeindesparkasse nicht besteht, der politischen Gemeinde 
Großrudestedt zu. 
X. Inkrafttreten der Satzung; Satzungsänderungen. 
34. 
Die vorstehende Satzung tritt nach Genehmigung durch das Großherzogliche Staats- 
ministerium und nach der Bekanntmachung im Regierungsblatte für das Großherzogtum 
Sachsen in Kraft. 
Mit demselben Zeitpunkte wird die Satzung vom 10. April 1888 — veröffentlicht durch 
Ministerialbekanntmachung vom 6. Juli 1888 — nebst sämtlichen Nachträgen aufgehoben. 
Anderungen dieser Satzung sind nur mit Genehmigung des Großherzoglichen Staats- 
ministeriums zulässig und treten erst nach erfolgter Veröffentlichung in Kraft. 
Großrudestedt, den 24. Oktober 1913. 
Der Sparkassenverein.
	        
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