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Regierungsblatt
Großherzogkum Sachsen.
Jr. 43.
Inhalt: Ministerialbekanntmachung über Anderung zweier Paragraphen des Statuts der Handwerks-
kammer für das Großherzogtum Sachsen, Seite 313. — Tachtrag zu der Steuererhebungsver-
ordnung vom 12. Februar 1901. Seite 314. — Ministerialbekanntmachung über das Inkraft-
treten der Deutschen Arzneitaxe für 1914, Seite 315. — Uinisterialbekanntmachung über die
Zulassung des Konfuls der WVereinigten Staaten von almerika, Graham H. Kemper in Erfurt,
zur einstweiligen Ausübung konsularischer Befugnisse, Seite 315. — Ministerialbekanntmachung
über die Verleihung der Kechtsfähigkeit an den Herdbuchverein in Dorndorf an der Werra,
Seite 315. — Ministerialbekanntmachung über die Beauftragung der Spezialkommission
Naumburg mit der Bearbeitung der Grundstückszusammenlegungssache von Rannstedt, Seite 316.
— Inhaltsverzeichnis aus dem Keichs-Gesetzblatt, Seite 916, und aus dem Zentralblatt für
das Deutsche Reich, Seite 317. — Druckfehlerberichtigung, Seite 317.
(Nr. 159.) Ministerialbekanntmachung über Anderung zweier Paragraphen des Statuts der
Handwerkskammer für das Großherzogtum Sachsen.
In der Vollversammlung vom 27. November 1913 hat die Handwerkskammer
für das Großherzogtum Sachsen zu ihrem Statut — Regierungsblatt 1900
S. 298 flgd. — nachstehende Anderungen beschlossen:
1. §. 11 erhält folgende Fassung:
Der Vorstand der Handwerkskammer besteht aus dem Vorsitzenden
und 4 Mitgliedern. Die in den Vorstand gewählten Kammermitglieder
gelten als gewählt für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Handwerks-
kammer.
Mit Genehmigung des Staatsministeriums, Departements des In-
nern, kann die Zahl der Vorstandsmitglieder durch Beschluß der Handwerks-
kammer nach Bedarf erhöht werden.
2. 8 36 erhält folgende Neufassung:
Dieser aus 3 Mitgliedern bestehende Ausschuß hat die Rechnung
der Handwerkskammer zu prüfen, alljährlich mindestens einmal unter
1913.
Ausgegeben in Weimar am 18. Januar 1914. 59