Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

518  Nr.  98.  1915.

Bekanntmachung,
betreffend
Bestanderhebung  und  Beschlagnahme  von  Chemikalien  und  ihre  Behandlung.

 

Nachstehende  Verfügung  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit
dem  Bemerken,  daß  jede  Ubertretung  —  worunter  auch  verspätete  oder  unvollständige
Meldung  fällt  —  sowie  jedes  Anreizen  zur  Übertretung  der  erlassenen  Vorschrift,  soweit
nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  nach  §  9  Ziffer  )o
des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  oder  Artikel  4  Ziffer  2““
des  Bayerischen  Gesetzes  über  den  Kriegszustand  vom  5.  November  1912  oder  nach
g  6**  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915  bestraft

wird.
81.

Inkrafttreten  der  Verfügung.

a)  Die  Verfügung  tritt  am  30.  Juni  1916,  nachts  12  Uhr,  in  Kraft.
b)  Für  die  in  §  3  Absatz  e  bezeichneten  Gegenstände  treten  Meldepflicht  und
Beschlagnahme  erst  mit  dem  Empfang  oder  der  Einlagerung  der  Waren  in  Kraft.

c)  Beschlagnahmt  und  meldepflichtig  sind  auch  die  nach  dem  30.  Juni  1915  etwa
hinzukommenden  Vorräte;  bei  den  durch  §  4  betroffenen  Personen,  Gesellschaften  usw.
jedoch  nur,  wenn  damit  die  zulässigen  Mindestmengen  überschritten  werden.

1)  Falls  die  in  §  4  aufgeführten  Mindestmengen  am  30.  Juni  1915,  nachts  12  Uhr,
nicht  erreicht  sind,  treten  Meldepflicht  und  Beschlagnahme  für  die  gesamten  Bestände  an
dem  Tage  in  Kraft,  an  welchem  diese  Mindestvorräte  überschritten  werden.

*)  Wer  in  einem  in  Belagerungszustand  erklärten  Orte  oder  Distrikte  ein  bei  Erklärung
des  Belagerungszustandes  oder  während  desselben  vom  Militärbefehlshaber  im  Interesse  der  öffent-Lshen
  Eicherhen  bkrlassass  Nerdat  übeer  twitt  oder  7  solcher  Ubertretung  auffordert  oder  unn

»  -«  estehenden  Gesetze  keine  höhere  Freiheitsstrafe  bestimmen,  mit  Gefängni
bis  zu  einem  Jahre  bestraft  kete  et  böhere  ð  sraf  I  füng
“)Wer  in  einem  in  Kriegszustand  erklärten  Orte  oder  Bezirke  eine  bei  der  Verhängung
des  Kriegszustandes  oder  während  desselben  von  dem  zuständigen  obersten  Militärbefehlzhaber  zur
Erhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit  erlassene  Vorschrift  übertritt  oder  zur  übertretung
ansfordert  oder  anreizt,  wird,  wenn  nicht  die  Gesetze  eine  schwerere  Strafe  androhen,  mit  Gesängnis
  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

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ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  aauSL  Ccnt  ch  zul  Brundidie  oder  u  iunu¾ß  o  rmiil
dige  Angaben  macht,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe
  bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft,  auch  können  Vorräte,  die  verschwiegen  sind,
im  Urteil  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.  Wer  fahrlässig  die  Auskunft,
  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt
oder  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  eldstrafe
bis  zu  dreitausend  Mark  oder  im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis  bis  zu  lechs
Monaten  bestraft.