Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

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Regierungsblatt 
Grohherzogtum Sachsen. 
Nr. 6. 
Inhalt: Ministerialbekanntmachung über die Abänderung der #Anterweisung für die Standesbeamten 
des Großherzogtums Sachsen, vom 1. Movember 1903, Seite 37. — Ministerialbekanntmachung, 
betr. die Einziehung der Staatsabgaben in der Stadt Fena durch die Gemeinde, Seite 38. — 
Ministerialbekanntmachung über die Beauftragung der Spezialkommission Mühlhausen i. Thür. 
mit der Bearbeitung der Grundstückszusammenlegungssache von Ebenau, Seite 38.— Ministerial- 
bekanntmachung über die Einziehung von Tetanus-Antitoxin, Seite 38. — UMinisterialbekannt- 
machung über die WBergütung etwaiger Landlieferungen für die Kriegsmagazine im Mohbil- 
machungsfalle,. Seite 39. — Ministerialbekanntmachung über die Gerleihung der Rechtsfähigkeit 
an den Ziegenzuchtverein Ziegenhain, Seite 39. — Ministerialbekanntmachung über die Per- 
leihung der Rechtsfähigkeit an die Bullenhaltungsgenossenschaft Marksuhl, Seite 40.— Ministerial- 
bekanntmachung über die Verleihung der Kechtsfähigkeit an die Bullenhaltungsgenossenschaft 
(-Berka an der Werra, Seite 40. 
  
  
  
  
  
(Nr. 20.) Ministerialbekanntmachung über die Abänderung der Unterweisung für die Standes- 
beamten des Großherzogtums Sachsen, vom 1. November 1903. 
Der 48 Ziff. 4letzter Absatz der Unterweisung für die Standesbeamten des Großherzog= 
tums Sachsen, vom 1. November 1903, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
Die Großherzoglichen Staatsbeamten im Sinne des § 1 des Gesetzes vom 
21. Juni 1909 bedürfen zu ihrer Verheiratung der Genehmigung ihrer vorgesetzten Dienst- 
behörde nicht mehr, wohl aber die Geistlichen und die Volksschullehrer (828 
des Gesetzes über die Heimatsverhältnisse vom 23. Februar 1850, § 1, b des Gesetzes 
vom 6. März 1868, die Erleichterung der Eheschließungen betreffend, § 39 Nr. 14 
der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Volksschulwesen vom 4. Mai 1911) 
und solche Personen, die bei einer Behörde des Großherzogtums zur Vorbereitung 
auf den Staatsdienst oder als Hilfsarbeiter beschäftigt sind (Gerichtsreferendare, Gerichts- 
assessoren, Forstreferendare, Forstassessoren, Rechnungsamtsakzessisten, Justizanwärter, 
Anwärter für den Gerichtsvollzieherdienst, Hilfsexpedienten und Praktikanten, Ministerial- 
verordnung vom 3. Mai 1879, Regierungsblatt S. 243, 244). Hilfsschreiber bedürfen 
der Genehmigung nicht mehr. 
Weimar, den 3. Februar 1913. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,! 
Departement der Justiz. 
1913. Kotbe. 
Ausgegeben in WGeimar am 12. März 19198. 8
	        
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