226. Satzungen für die -Monumenta Germaniae-. 597
Ich will hierdurch der aus den Anlagen ersichtlichen als $ 24a bezeichneten
Abänderung des Statuts für das Kaiserlich Deutsche Archaeologische Institut, nachdem
dieselbe die Zustimmung des Bundesraths erhalten, Meine Genehmigung ertheilen.
Gegeben Neues Palais, den 17. Mai 1393.
Wilhelm LR.
Graf von Caprivi.
An den Reichskanzler (Auswärtiges Amt).
Ich will hierdurch der Ersetzung des $ 2 Nr.4 und 6 des Statuts für das
Archaeologische Institut durch die aus der Anlage ersichtliche Fassung mit der
Mafsgabe, dals diese Abänderung auf die gegenwärtigen Mitglieder der Central-Direction
keine Anwendung finden soll, nach Zustimmung des Bundesraths Meine
Genehmigung ertheilen.
Gegeben Berlin, den 4. März 1895.
Wilhelm LR
Fürst von Hohenlohe.
An den Reichskanzler (Auswärtiges Amt).
226.
(Vergl. Geschichte der Akademie S. 995).
Satzungen und Wahlordnungen der Central-Direction der Monumenta
Germaniae Historica (1874/75 bez. 1887).
Statut für die Fortführung der Monumenta Germaniae Historica.
8 ı.
Für die Fortführung der Arbeiten der Gesellschaft für ältere deutsche Geschichtskunde
wird eine neue Central-Direction gebildet, in welche die Mitglieder
der bisherigen Central-Direction eintreten und welche in Verbindung mit der
Königlich Preufsischen Akademie der Wissenschaften zu Berlin steht.
82.
Die Central-Direction besteht aus mindestens neun Mitgliedern, von denen
die Akademieen der Wissenschaften zu Berlin, zu Wien und zu München je zwei
ernennen, ohne dabei an den Kreis ihrer Mitglieder gebunden zu sein. Die übrigen
Mitglieder, falls Vacanzen eintreten oder die Zahl von neun Mitgliedern überschritten
wird, werden von der Central-Direction gewählt.
\ 3.
Der Vorsitzende der Central-Direction wird, nach erfolgter Praesentation
mindestens zweier von der Central-Direction für geeignet erachteter Personen, auf
Vorschlag des Bundesratlis vom Kaiser ernannt. Der Vorsitzende muls seinen
Wohnsitz in Berlin haben oder nelımen und verliert seine Stellung als solcher,
wenn er diesen Wohnsitz aufgibt.
4.
Den Arbeitsplan der Gesellschaft stellt die Central-Direction fest und überträgt
nach Gutfinden einzelne Abtheilungen zu besonderer Leitung an geeignete
Gelelıhrte.
"SI