Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Satzung der Sparkasse Triptis.) 51 
8 22. 
Vollmachten zur Prozeßführung und zur Eingehung von Rechtsgeschäften für die Spar— 
kasse auszustellen und Erklärungen über auszuleihende Kapitalien abzugeben, ist der Vorstand 
mit den 4 Verwaltungsausschußmitgliedern befugt. 
Für Quittungen über zurückgezahlte Darlehnskapitalien der Sparkasse und über die von 
solchen Kapitalien gezahlten Zinsen, wie über alle bei der Sparkasse gemachten Einlagen und 
Rücknahmen genügen die Unterschriften des Kassierers und des Gegenbuchführers. 
Für Erklärungen und Urkunden, welche zur Löschung oder Abtretung einer Hypothekenforderung 
dienen, oder die Freigabe eines Grundstücks aus dem Pfandverband oder eine Mitverpfändung 
bezwecken sollen, genügen die Unterschriften des Sparkassenvorstandes und zweier Verwaltungs- 
ausschußmitglieder. 
Wird eine Beglaubigung der Unterschriften gefordert, so hat der Antragsteller die dadurch 
entstehenden Kosten zu tragen. 
§ 23. 
Der Kassierer, sowie der Gegenbuchführer werden von dem Gemeinderate widerruflich 
gewählt und sind in öffentlicher Sitzung des Gemeinderats durch den Gemeindevorstand zu 
verpflichten. 
Der Kassierer und der Gegenbuchführer werden hinsichtlich ihrer Obliegenheiten, Arbeits- 
zeiten usw. mit vom Gemeinderate zu genehmigenden Dienstanweisungen versehen. 
Beide erhalten eine Vergütung aus der Sparkasse, die vom Gemeinderate bestimmt wird. 
Der Kassierer und der Gegenbuchführer haben vor Amtsantritt eine vom Gemeinderate 
festzusetzende Sicherheit zu bestellen. 
§ 24. 
Die der Sparkasse gehbrigen Gelder und sonstigen Werte, sowie die hinterlegten Wert- 
papiere, Urkunden und andere Pfandstücke sind in einem feuer= und diebessicheren mit doppeltem 
Verschluß versehenen Geldschrank aufzubewahren; den einen Schlüssel hat der Kassierer, den 
anderen der Gegenbuchführer zu führen. 
8 26. 
Spätestens bis Ende April jedes Jahres ist die Sparkassenrechnung über das letzte Geschäfts- 
jahr vom Kassierer zu fertigen, von dem Gegenbuchführer in seiner Eigenschaft als Revisor 
gründlich zu prüfen und durch den Sparkassenvorstand dem Gemeinderat zur Richtigsprechung 
zu übergeben. 
Der Gemeinderat kann die Rechnung einem Sachverständigen zur nochmaligen Prüfung 
überweisen. 
Wie die Sparer berechtigt sind, die Einsichtnahme ihrer eigenen bei der Sparkasse ge- 
führten Konten zum Zwecke der Vergleichung mit den Sparbüchern zu verlangen, so sind sie 
1913 11
	        
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