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Anleitung
für die Machweise von Bauarbeiten außerhalb
eines gewerbsmäßigen Baubetriebs.
1. Unternehmer, die Bauarbeiten außerhalb eines
gewerbsmäßigen Baubetriebs (nicht gewerbsmäßige
Bauarbeiten, Regie-Bauarbeiten) ausführen, sind zum
Nachweis dieser Bauarbeiten unter Benutzung des
anliegenden Musters gemäß 8 799 Abs. 1 in Verbin-
dung mit §§ 798 Nr. 1, 633 Abs. 2 Nr. 1 der Reichs-
versicherungsordnung verpflichtet.
Baugewerbtreibende sind zu einem Nachweis der
Bauarbeiten, die sie in Ausübung ihres Gewerbe-
betriebs ausführen, nicht verpflichtet.
2. Die Pflicht zum Nachweis von Bauarbeiten, die
außerhalb eines gewerbsmäßigen Baubetriebs ausgeführt
werden, erstreckt sich nicht auf:
a) Bauarbeiten, die das Reich oder ein Bundes-
staat als Unternehmer ausführt (§§ 624, 627
der Reichsversicherungsordnung),
b) Bauarbeiten, die eine Eisenbahnverwaltung als
Unternehmer ausführt, auch wenn die Eisenbahn
nicht im Besitze des Reichs oder eines Bundes-
staats, sondern im Besitze von Gemeinden (Ge-
meindeverbänden) oder Privatpersonen ist (§8§ 537
Nr. 5, 628 der Reichsversicherungsordnung),
) Bauarbeiten der Unternehmer von versicherten
gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben,
soweit die Bauarbeiten als Bestandteil oder
Nebenbetrieb des versicherten Hauptbetriebs zu
gelten haben (88 631, 916 der Reichsversiche-
rungsordnung).
Insbesondere sind die laufenden Ausbesserun-
gen an Gebäuden und Bauwerken, die gewerb-
lichen Betrieben dienen, und die sonstigen zum
laufenden Betriebe gehörigen Bauarbeiten mit
dem gewerblichen Hauptbetriebe versichert,
wenn sie der Unternehmer dieses Betriebs
ohne Übertragung an andere Unternehmer für
eigene Rechnung ausführt (8 681 Abs. 1 der
Reichsversicherungsordnung).
Ebenso sind die laufenden Ausbesserungs-
arbeiten an den zum Betriebe der Land= und
Forstwirtschaft dienenden Gebäuden und die zum
Wirtschaftsbetriebe gehörenden Bodenkultur-
und anderen Bauarbeiten, insbesondere die
diesem Zwecke dienende Herstellung oder Unter-
haltung von Wegen, Dämmen, Kanälen und
Wasserläufen, mit dem landwirtschaftlichen
Hauptbetriebe versichert, wenn sie der Unter-
nehmer dieses Betriebs ohne Ubertragung an
andere Unternehmer auf seinem Grundstück
oder für seinen eigenen land= und forstwirt-
schaftlichen Betrieb auf fremdem Grundstück für
eigene Rechnung ausführt (§ 916 der Reichs-
versicherungsordnung).
Endlich sind auch die nicht gewerbsmäßigen
Bauarbeiten von Unternehmern, die mit Bau-
arbeiten derselben Art einer Berufsgenossen-
schaft angehbren, durch die Berufsgenossenschaft
versichert, wenn diese Bauarbeiten die ersteren
überwiegen (§ 631 Abs. 3 der Reichsversiche-
rungsordnung). Ein Maurer= und Zimmer-
meister, der Maurer= oder Zimmerarbeiten zum
Baue seines eigenen Wohnhauses als Unter-
nehmer ausführt, ist somit in der Regel nicht
verpflichtet, diese Bauarbeiten gemäß § 799
Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung nachzu-
weisen, wohl aber ein Bauschlosser, wenn er
Maurer= und Zimmerarbeiten zum Baue seines
eigenen Wohnhauses als Unternehmer aus-
führen würde.
3. Die Pflicht zum Nachweis fällt fort:
a) für Gemeinden, Gemeindeverbände und andere
öffentliche Körperschaften, wenn sie für alle oder
einzelne Arten der von ihnen als Unternehmer
ausgeführten Bauarbeiten in diejenige Berufs-
genossenschaft, die in dem Bezirke für Bau-
gewerbtreibende zuständig ist (Tiefbau-Berufs-
genossenschaft oder Baugewerks-Berufsgenossen-
schaft), durch eine Erklärung ihres Vorstandes
eingetreten sind, für diejenigen Arten von Bau-
arbeiten, für die die Erklärung abgegeben ist
(§ 628 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung);
b) für Gemeinden, Gemeindeverbände oder andere
öffentliche Körperschaften für solche Bauarbeiten,
welche sie als Unternehmer ausführen, wenn
die oberste Verwaltungsbehörde sie auf Antrag
zur Übernahme der Last für leistungsfähig er-
klärt hat (§ 628 Abs. 1 der Reichsversicherungs-
ordnung);
c) für Gemeinden, Gemeindeverbände, böffentliche
Körperschaften und andere Bauherren, welche
regelmäßig ohne Übertragung an andere Unter-
nehmer Bauarbeiten ausführen, wenn auf ihren