Antrag für den Entgelt, nach dem die Prämien zu
berechnen sind, ein Pauschbetrag nach der durch-
schnittlichen Zahl der jährlichen Arbeitstage von
der Zweiganstalt festgesetzt wird (§ 823 der
Reichsversicherungsordnung).
4. Nachweise sind nur einzureichen, für diejenigen
Bauarbeiten, zu deren Ausführung, einzeln genommen,
mehr als sechs Arbeitstage tatsächlich verwendet worden
sind („längere Bauarbeiten“ § 798 Nr. 1 der Reichs-
versicherungsordnung). Letzteres ist sowohl dann der
Fall, wenn ein Arbeiter mehr als sechs Arbeitstage
tätig gewesen ist, als auch dann, wenn mehr als
sechs Arbeiter einen Arbeitstag tätig waren, als auch
dann, wenn überhaupt Arbeiter zusammen mehr als
sechs Arbeitstage (Arbeitsschichten, Tagewerke) auf-
gewendet haben.
5. Für die Verpflichtung zur Einreichung eines
Nachweises macht es keinen Unterschied, ob es sich um
einen Neubau, Umbau oder um die Unterhaltung und
Wiederherstellung bestehender Baulichkeiten handelt.
Ebenso ist es ohne Bedeutung, ob es sich um Hoch-
bauarbeiten (z. B. Maurer-, Zimmer-, Dachdecker-,
Steinhauer-, Brunnenarbeiten, Tüncher-, Verputzer=
[Weißbinder-], Gipser., Stukkateur= Maler-(Anstreicher-],
Glaser-, Klempner= und Lackiererarbeiten bei Bauten,
die Anbringung, Abnahme, Verlegung und Ausbesserung
von Blitzableitern, Schreiner= [Tischler-, Einsetzer-,
Schlosser= und Anschläger-, Ofensetzer-, Tapezierer-
[Tapetenankleber-l, Stubenbohnerarbeiten bei Bauten,
Installationsarbeiten von Gas-, Wasser= und elektrischen
Lichtanlagen, Eisenbetonbauarbeiten, die Anbringung,
Abnahme und Ausbesserung von Wetterrouleaus [Mar-
kisen, Jalousienl) oder um Tiefbauarbeiten handelt
(z. B. Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom-, Deich-,
Meliorations-, Entwässerungs-, Bewässerungs-, Drai-
nierungs= und andere Erdbauarbeiten).
6. Ein Nachweis ist nicht für solche Bauarbeiten
einzureichen, die eine Privatperson für ihre Rechnung
allein, ohne Gehilfen oder sonstige Arbeiter ausführt.
Wohl aber ist er einzureichen, wenn bei den Bau.
arbeiten ein Familienangehöriger des Unternehmers
als Gehilfe oder Arbeiter beschäftigt war mit Aus-
nahme des Ehegatten, dessen Beschäftigung eine
Versicherungspflicht nicht begründet (§ 159 der Reichs-
versicherungsordnung). Im übrigen besteht die Pflicht
zur Einreichung des Nachweises unabhängig von der
Zahl der bei der Bauarbeit beschäftigten Arbeiter und
der Art der Ausführung (Hand= oder Motorbetrieb).
7. Zur Einreichung des Nachweises verpflichtet
ist der Unternehmer der Bauarbeit, d. h. derjenige,
für dessen Rechnung sie geht (§ 633 Abs. 2 Nr. 1 der
Reichsversicherungsordnung), oder sein gesetzlicher Ver-
treter, ohne Rücksicht darauf, ob der Unternehmer eine
natürliche oder juristische Person und ob er oder ein
anderer der Bauherr ist.
8. Die Einreichung der Nachweise muß spätestens
binnen drei Tagen nach Ablauf jeden Monats, in
dem Bauarbeiten ausgeführt werden, erfolgen (§ 799
Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung). Fällt der
dritte Tag eines Monats auf einen Sonntag oder
einen allgemeinen Feiertag, der am Orte der Vor-
legung des Nachweises staatlich anerkannt ist, so en-
digt die Frist zur Vorlegung für die im vorher-
gehenden Monat ausgeführten Bauarbeiten mit Ab-
lauf des nächstfolgenden Werktags (8 127 der Reichs-
versicherungsordnung).
9. Wenn eine einzelne Bauarbeit, zu der mehr als
sechs Arbeitstage verwendet werden, sich über zwei oder
mehr Monate erstreckt, so ist für jeden Monat ein
besonderer Nachweis einzureichen. Jedoch kann, wenn
auf den ersten Monat nur sechs oder weniger Arbeits-
tage entfallen, für diesen Monat ein besonderer Nach-
weis unterbleiben; die Tage, die auf ihn entffallen,
sind alsdann in den Nachweis für den zweiten Monat
aufzunehmen.
In dem Nachweis für den zweiten und die fol-
genden Monate ist auf Seite 1 des Musters unter
Lit. f ersichtlich zu machen, daß die Bauarbeit sich
über mehrere Monate erstreckt.
10. In dem Nachweis sind die im Laufe des
einzelnen Monats auf die Bauarbeiten verwendeten
Arbeitstage und zwar auch die halben und viertel
Arbeitstage, unter genauer Bezeichnung anzugeben,
desgleichen auch der von den Versicherten hierbei ver-
diente Entgelt.
Werden die Arbeiter nach einer Akkordsumme ge-
lohnt, so ist der verdiente Lohn nach Maßgabe der
in jedem Monat auf die Ausführung verwendeten
Arbeitszeit zu berechnen und in dem Nachweis des
betreffenden Monats einzustellen.
In die Nachweise sind die von den Versicherten
verdienten Löhne und Gehälter voll einzusetzen, auch
wenn sie den Betrag von sechs Mark für den Arbeits-
tag übersteigen (§ 732 Abs. 2 der Reichsversicherungs-
ordnung). Beiträge der beschäftigten Personen zur