(Volksschulwesen.) 71
Der Unterricht wird in Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern während
des ganzen Jahres, in kleineren Gemeinden mindestens während des Winterhalb-
jahres erteilt. Bei halbjährigem Unterricht beträgt die wöchentliche Stundenzahl 6,
soweit die oberste Schulbehörde nicht in einklassigen Schulen eine Herabsetzung auf
4 Stunden gestattet. Bei ganzjährigem Unterricht sind wöchentlich mindestens 4
und höchstens 6 Stunden zu erteilen; die für körperliche Ubungen bestimmte Zeit
bleibt bei diesen Ansätzen außer Betracht.
Das Großherzogliche Staatsministerium kann ausnahmsweise anordnen, daß
auch in einer Gemeinde von mehr als 2000 Einwohnern der Unterricht nur
während des Winterhalbjahres stattzufinden hat.
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Die aus der Volksschule entlassenen fortbildungsschulpflichtigen Schüler haben,
soweit sie nicht vom Besuch der Fortbildungsschule befreit sind, je nach den an
ihrem Schulort bestehenden Einrichtungen, zwei Jahre lang am ganzjährigen
Fortbildungsschulunterricht oder am Unterricht im Winterhalbjahr teilzunehmen.
Durch Ortsstatut kann jede Gemeinde alle fortbildungsschulpflichtigen Schüler
für 3 Jahre zum Besuch der Fortbildungsschule verpflichten. Doch dauert die
Schulpflicht in keinem Falle länger als bis zum Schlusse des Schuljahres, in
dem der Schüler das 17. Lebensjahr vollendet.
Urkundlich haben Wir diesen Nachtrag Hoöchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 19. März 1913.
Wilbelm Ernst.
Rothe. Hunnius. Unteutsch.