Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

48  (Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau.)
2.

Entnahme  und  Gersand  der  Proben.

Zur  Vornahme  der  bakteriologischen  Untersuchung  des  Fleisches  sind  von  dem
mit  der  Ausführung  der  wissenschaftlichen  Fleischbeschau  beauftragten  Tierarzt  aus
einem  Vorder=  und  Hinterviertel  je  ein  etwa  würfelförmiges  Stück  Muskelfleisch
von  etwa  6—8  cm  Seitenlänge  aus  Muskeln,  die  von  Faszien  umgeben  sind  (am
besten  Beuger  oder  Strecker  des  Vorderfußes  und  Strecker  des  Hinterfußes)  und
aus  den  beiden  anderen  Vierteln  je  eine  Fleischlymphdrüse  (Bug=  oder  Achseldrüse
und  Kniefaltendrüse  mit  dem  sie  umgebenden  Binde=  oder  Fettgewebe),  ferner  die
Milz  und  eine  Niere  oder  ein  kürzerer  Röhrenknochen  mit  Instrumenten,  die  durch
Auskochen  sterilisiert  oder  jedenfalls  gründlich  gereinigt  worden  sind,  zu  entnehmen.
Die  einzusendenden  Lymphdrüsen,  Milzen  und  Nieren  dürfen  nicht  angeschnitten  sein.

Teile  des  Tierkörpers,  die,  abgesehen  von  den  Eingeweiden,  nach  Lage  des
Falles  besonders  verdächtig  sind,  gesundheitsgefährliche  Bakterien  zu  enthalten,  n
besondere  Muskel=  und  sonstige  Gewebeteile,  die  verdächtige  Veränderungen  (z.  B
Blutungen,  serbse  Infiltrationen  oder  sonstige  Schwellungen)  aufweisen,  sind  bbenfalls
  als  Proben  zu  verwenden.

Die  Versendung  der  Proben  hat  unmittelbar  nach  der  Entnahme  zu  erfolgen
und  zwar  bei  Beförderungen  durch  die  Post  als  „Eilpaket“.  Die  Kosten  des  Versandes
  sind  vom  Besitzer  des  Tierkörpers  zu  tragen.  Den  Sendungen  ist  ein  kurzer
Begleitbericht  mit  Angaben  über  Gattung  des  Tieres  und  über  Ort  und  Tag  der
Schlachtung  sowie  über  die  Befunde  bei  der  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  beizufügen.
  Bei  Notschlachtungen,  bei  denen  eine  Schlachtviehbeschau  nicht  stattfand,
ist  statt  des  hierbei  zu  erhebenden  Befundes  ein  Vorbericht  über  das  Verhalten  des
Tieres  vor  der  Schlachtung  einzusenden.

3.

Das  Ergebnis  der  bakteriologischen  Untersuchung,  das  etwa  20—24  Standen
nach  Eingang  des  Fleisches  bei  dem  Veterinärinstitut  zu  erwarten  ist,  wird  dem
Absender  telegraphisch  und  schriftlich  mitgeteilt.

Möglichst  bald  nach  Eingang  des  Ergebnisses  der  bakteriologischen  Untersuchung
ist  von  dem  zuständigen  Tierarzt  die  zweite  und  endgültige  Beurteilung  des  beanstandeten
  Tierkörpers  vorzunehmen.