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1. Saatstelle (§ 12 der Verordnung) ist die Landwirtschaftskammer für das
Großherzogtum in Weimar.
2. Höhere Verwaltungsbehörde, untere Verwaltungsbehörde und zuständige
Behörde sind die Großherzoglichen Bezirksdirektoren.
3. Ortsbehörde sind die Gemeindevorstände.
4. Für die Ausstellung jeder Saatkarte darf eine Gebühr von hhbchstens
50 F erhoben werden.
5. Gleichzeitig wird die Ministerialverordnung vom 8. Juli 1918 über
den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse zu
Saatzwecken aufgehoben.
Weimar, den 19. Juli 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
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(Nr. 142.) Ministerialbekanntmachung, betreffend Hebammen.
Die durch unsere Bekanntmachung vom 15. März 1907 (Regierungsblatt Nr. 4
S. 13) angeordnete besondere Unterstellung der Hebammen des Arztbezirks Jena
unter den Direktor der Frauenklinik und Hebammenschule in Jena wird auf-
gehoben.
Die Hebammennachprüfungen und die Hebammengeneralberichte obliegen
künftig für den Arztbezirk Jena dem Bezirksarzt.
Weimar, den 30. Juni 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Gür den Departementschef:
Slebogt.
(Nr. 143.) Ministerialbekanntmachung über Anderung der Ein= und Ausfahrten am Ostende
des Bahnhofs Eisenach.
Der von der Königlichen Eisenbahndirektion in Erfurt vorgelegte Entwurf über
Anderung der Ein= und Ausfahrten am Ostende des Bahnhofs Eisenach ist landes-
polizeilich genehmigt worden.