Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

99

(52)  II.  Nachstehender  Vertrag:

Mit  allseitiger  höchstlandesherrlicher  Genehmigung  ist  zwischen  dem  Großherzoglich
  Sächsischen  Staats-Ministerium  zu  Weimar  und  den  Flrstlich
Schwarzburgischen  Ministerien  zu  Sondershausen  und  Rudolstadt  zusätlich
und  abändernd  zu  dem  Vertrage  über  die  Fortdauer  der  vertragsmäßigen  Gerichtsgemeinschaft
  in  Ansehung  der  gemeinschaftlichen  Kreisgerichte  zu  Sondershausen
  und  Arnstadt,  de  dato  Weimar  am  20.  Dezember  1869,  Sondershausen
  den  16.  Dezember  1869,  Rudolstadt  den  31.  Dezember  1869,
bezugsweise  zu  den  in  jenem  Vertrage  näher  bezeichneten  früheren  Verträgen
aus  den  Jahren  1850  und  1859  folgender  Vertrag  abgeschlossen  worden:

Artikel  1.

Die  drei  kontrahirenden  Staatsregierungen  regeln  den  durch  Artikel  4  des
Vertrags  vom  19.  November,  12.  und  22.  Dezember  1859  festgesetzten
Besoldungs-Etat  des  Personals  des  gemeinschaftlichen  Kreisgerichts  zu  Sondershausen
  anderweit  dahin,  daß  derselbe  vom  1.  Junuar  1873  ab  betragen
  soll

)  für  den  Kreisgerichts-Direktto  1200  bis  1400  Thaler,

2)  für  die  drei  stimmführenden  Mitglieder  (Räthe

und  Assessoren),  desgleichen  fur  den  Staatsanwalt,

  .  ..  je  900  bis  1100  Thaler,
3)  für  die  beiden  Setretaire,  iie  500  bis  700  Dhaler,
4)  für  die  beiden  Kanzlistten  je  350  bis  450  Thaler,
5)  für  die  beiden  Boten.  .  .  je  250  Thaler,
6)  für  den  Erfangenenwärter  (ür  is  und  seinen

Gehülfeng  .  ....400bi6450Thalek.

Artikel  2.

Die  kontrahirenden  Staatsregierungen  des  Großherzogthums  Sachsen  und
des  Fürstenthums  Schwarzburg=  Sondershausen  regeln  den  durch  den  im  Artikel
  1  angezogenen  Artikel  festgesetzten  Besoldungs-Etat  des  Personals  des
gemeinschaftlichen  Kreisgerichts  zu  Arnstadt  anderweit  dahin,  daß  derselbe
vom  1.  Januar  1873  ab  betragen  soll

1)  für  den  Kreisgerichts-Direktto  .1200  bis  1400  Thaler,
2)  für  die  beiden  stimmführenden  Mitglieder  (Räthe

und  Assessoren),  ingleichen  für  den  Staatsanwalt

  .ijie  900  bis  1100  Thaler,