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(52) II. Nachstehender Vertrag:
Mit allseitiger höchstlandesherrlicher Genehmigung ist zwischen dem Großherzoglich
Sächsischen Staats-Ministerium zu Weimar und den Flrstlich
Schwarzburgischen Ministerien zu Sondershausen und Rudolstadt zusätlich
und abändernd zu dem Vertrage über die Fortdauer der vertragsmäßigen Gerichtsgemeinschaft
in Ansehung der gemeinschaftlichen Kreisgerichte zu Sondershausen
und Arnstadt, de dato Weimar am 20. Dezember 1869, Sondershausen
den 16. Dezember 1869, Rudolstadt den 31. Dezember 1869,
bezugsweise zu den in jenem Vertrage näher bezeichneten früheren Verträgen
aus den Jahren 1850 und 1859 folgender Vertrag abgeschlossen worden:
Artikel 1.
Die drei kontrahirenden Staatsregierungen regeln den durch Artikel 4 des
Vertrags vom 19. November, 12. und 22. Dezember 1859 festgesetzten
Besoldungs-Etat des Personals des gemeinschaftlichen Kreisgerichts zu Sondershausen
anderweit dahin, daß derselbe vom 1. Junuar 1873 ab betragen
soll
) für den Kreisgerichts-Direktto 1200 bis 1400 Thaler,
2) für die drei stimmführenden Mitglieder (Räthe
und Assessoren), desgleichen fur den Staatsanwalt,
. .. je 900 bis 1100 Thaler,
3) für die beiden Setretaire, iie 500 bis 700 Dhaler,
4) für die beiden Kanzlistten je 350 bis 450 Thaler,
5) für die beiden Boten. . . je 250 Thaler,
6) für den Erfangenenwärter (ür is und seinen
Gehülfeng . ....400bi6450Thalek.
Artikel 2.
Die kontrahirenden Staatsregierungen des Großherzogthums Sachsen und
des Fürstenthums Schwarzburg= Sondershausen regeln den durch den im Artikel
1 angezogenen Artikel festgesetzten Besoldungs-Etat des Personals des
gemeinschaftlichen Kreisgerichts zu Arnstadt anderweit dahin, daß derselbe
vom 1. Januar 1873 ab betragen soll
1) für den Kreisgerichts-Direktto .1200 bis 1400 Thaler,
2) für die beiden stimmführenden Mitglieder (Räthe
und Assessoren), ingleichen für den Staatsanwalt
.ijie 900 bis 1100 Thaler,