Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

Regierungs-Zlatt
Großherzogthun
Sachsen-  Weimar-Eiseuch.

Nummer  12  Weimar.  30.  Mai  1873.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

(53|]  I.  Es  ist  die  Wahrnehmung  gemacht  worden,  daß  die  Fremdenbücher  (Nachtbücher)
  in  Gast=  und  Herbergs-Wirthschaften  nicht  überall  so  geführt  werden,  wie
es  im  Interesse  der  polizeilichen  Ordnung  und  Sicherheit  nothwendig  ist.  Unter
Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  der  vormaligen  Großherzoglichen  Landes-Direktion
  vom  22.  Februar  1837  erinnern  wir  deshalb  an  die  den  Gast-  und
Herbergswirthen  obliegende  Verpflichtung  zur  vorschriftsmäßigen  Führung  der  gedachten
  Bücher.  Die  bezeichneten  Wirthe  haben  streng  darauf  zu  halten,  daß  bei
ihnen  übernachtende  Fremde  in  jene  Biücher  sich  eintragen  oder  eintragen  lassen
und  zu  diesem  Zwecke  insbesondere  Namen,  Wohnort,  Stand  und  Gewerbe  in
zureichender  Weise  angeben;  dieselben  haben  ferner  im  Falle  vorkommender  Weigerung
  des  Eintrags  oder  der  gedachten  Angaben,  sowie  im  Falle  entstehenden  Verdachts
  falscher  Angaben  oder  bei  sonst  verdächtig  erscheinender  Persönlichkeit,  der
Orts-Polizeibehörde  sofortige  Anzeige  zu  erstatten.  Wegen  des  unterlassenen  oder
unvollständig  bewirkten  Eintrags  bezüglich  wegen  der  unterlassenen  Anzeige  würden
die  bezeichneten  Wirthe  eine  Geldbuße  bis  zu  Zehn  Thalern  zu  gewärtigen  haben.

Die  Orts-Polizeibehörden  haben  diese  Bücherführung  gehörig  zu  beaufsichtigen
und  mit  den  ihnen  zu  Gebote  stehenden  Mitteln  zum  Oeftern  zu  prüfen  und  zu
kontroliren,  vorkommende  Versäumnisse  und  Ordnungswidrigkeiten  Seitens  der
Wirthe  aber  zur  Anzeige  und  Bestrafung  zu  bringen,  im  Falle  vorliegender  Verdachtsgründe
  den  im  §.  3  des  Gesetzes  des  Norddeutschen  Bundes  vom  12.  Oktober
1867,  S.  33  des  Gesetz-Blattes,  gedachten  Ausweis  zu  fordern,  dabei  die  Bestimmung
  des  §.  360  Ziffer  8  des  Strafgesetzbuchs  wegen  falscher  Namensangabe

1873.  17