Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

100

wird

3)  für  die  beiden  Sekretaire..  ie  500  bis  700  Thaler,
4)  für  den  Kanzlisen  350  bis  450  Thaler,

5)  für  die  beiden  Boten  .  .  je  250  Thaler,
6)  für  den  Gefangenenwärter  (für  is  und  seinen
Gehülferrny  400  bis  450  Thaler.

Urkundlich  dessen  ist  dieser  Vertrag  auf  höchsten  Befehl  Seiner  Königlichen
Hoheit  des  Großherzogs  von  Sachsen-Weimar-Eisenach  von  dem  Großherzoglich
  Sächsischen  Staats-Ministerium  zu  Weimar,  auf  höchsten  Befehl
Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  von  Schwarzburg=  Sondershausen  von  dem
Fürstlich  Schwarzburgischen  Ministerium  zu  Sondershausen  und  auf  höchsten
Befehl  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  von  Schwarzburg-Rudolstadt  von
dem  Fürstlich  Schwarzburgischen  Ministerium  zu  Rudolstadt  unter  Beidrückung
der  betreffenden  Staatsinsiegel  vollzogen  worden.

So  geschehen  Weimar,  den  15.  März  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
(gez.)  Thon.
Sondershausen,  den  7.  April  1873.
Fürstlich  Schwarzburgisches  Ministerium.
(gez.)  v.  Keyser.
So  geschehen,  Rudolstadt,  den  12.  April  1873.
Fürstlich  Schwarzburgisches  Ministerium.
(gez.)  v.  Bertrab.
Vertrag.
hierdurch  zu  öffentlicher  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  25.  April  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  K.  Brüger.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.