2. Gerichtsverfassung. b) Landgerichte. 41
zwei Jahre in der Gemeinde hat. Armengeldempfänger,
Dienstboten, Religions= und Volksschullehrer, Militär- und
Gerichtspersonen, ferner Personen, die sich im Konkurse
bzw. nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte be—
finden, können bzw. sollen das Schöffenamt nicht bekleiden.
Der Vorsteher einer jeden Gemeinde stellt alljährlich
ein Verzeichnis der in der Gemeinde wohnhaften Per—
sonen auf, die zum Schöffen- bzw. Geschworenenamte
berufen werden können (die sog. Urliste) und gibt sie
nach öffentlicher Auslegung an das Amtsgericht ab. Bei
diesem werden von einem Ausschusse aus der Urliste die
Schöffen für das nächste Geschäftsjahr gewählt.
Die Schöffengerichte sind zuständig für alle Ubertretungen;
für die Bergehen, die nur mit Gefängnis
von höchstens drei Monaten oder Geldstrafe von höchstens
600 M. bedroht sind; für Privatklagesachen (einfache Beleidigung);
für die Diebstahls-, Betrugs-, Unterschlagungs-,
Hehlerei= und Sachbeschädigungsfälle, wenn Vermögenswerte
unter 150 M. in Frage Kkommen. In vielen anderen
Fällen kann die Verhandlung und Entscheidung dem Schöffengerichte
vom Landgerichte überwiesen werden.
Gegen die Urteile der Amts= bzw. Schöffengerichte ist
Berufung an das Landgericht statthaft. Die Berufungsfrist
beträgt in Zivilsachen einen Monat, in Strafsachen
eine Woche.
b) Landgerichte.
Die Landgerichte (in Dresden, Leipzig, Chemnitz,
Zwickau, Plauen, Freiberg, Bautzen) sind Kollegialgerichte.
Sie sind mit einem Präsidenten, mit Landgerichtsdirektoren
und sonstigen richterlichen Mitgliedern
besetzt. Bei ihnen werden Zivil= und Strafkammern
gebildet; nach Bedürfnis sind auch Untersuchungsrichter
zu bestellen. Die Zivilkammern entscheiden in der
Besetzung von drei Mitgliedern, mit Einschluß des Vorsitzenden,
in erster Instanz über alle nicht zur Zuständigkeit
der Amtsgerichte gehörigen Streitigkeiten und
bilden die Berufungsinstanz für die Amtsgerichte.