Die Pflege der Landwirtschaft und der Viehzucht. 435
erst dann geschehen, wenn auch die für den etwaigen Vortrieb des Rindviehs festge= § 95.
setzten Tage verflossen sind 1).
Steht das Weiderecht auf einer Markung der Gemeinde zu, so darf
die Weide nur unter einem gemeinschaftlichen Hirten, bezw. wo mehrere Haufen
gebildet werden, nur unter einem für jeden Haufen bestellten gemeinschaftlichen
Hirten ausgeübt werden. Die Besitzer geschlossener Höfe und anderer vereinzelter
Wohnsitze können gegen Verzicht auf ihren Anteil an der gemeinen Weide verlangen,
daß ihre um die Ansiedlung gelegenen zusammenhängenden Grundstücke von der
Gemeindeweide freigelassen werden, und erhalten dann für diese Güter das Recht
der Einzelbeweidung 2). — In denjenigen Gemeinden, in welchen eine Gemeindeweide
mit anderen Viehgattungen als Schafen besteht, kann diese durch Beschluß von
Gemeinderat und Bürgerausschuß im Einverständnis von drei Vierteilen der Besitzer
der der gesamten Weide unterliegenden Grundstücke, deren Anteil mehr als zwei
Dritteile der beteiligten Fläche beträgt, in eine Gemeindeschafweide verwandelt
werden, vorausgesetzt, daß nicht privatrechtliche Weiderechte Dritter im Wege
stehen. — Ist ferner die auf den Gütern einer Markung haftende Weidedienstbarkeit
durch Ablösung des bisherigen Weiderechts eines Dritten beseitigt worden, so kann
die Fortsetzung der Ausübung der abgelösten Weide in der Eigenschaft einer Gemeindeweide
beschlossen werden a) von der Gemeindevertretung, wenn die Ablösung auf
Rechnung der Gemeindekasse ausgeführt. wurde, b) von der zu einer Beschlußfassung
über die Ablösung berechtigten Mehrheit der belasteten Markungsgenossen, wenn von
diesen die Ablösung unternommen wurde 2). Der Ertrag der in diesen beiden Fällen
eingeführten Gemeindeweide fällt der Gemeindekasse zu, welche dagegen die auf die
Erwerbung, Einrichtung und den Betrieb verwendeten Kosten zu tragen hat. In
Teilgemeinden, welche keine Gemeindekasse haben, treten an deren Stelle die Grundeigentümer
nach Verhältnis des Umfangs ihrer der Gemeindeweide unterworfenen.
Güter 4). — Der Gemeinderat ist verpflichtet, die bestehende Gemeindeweide aufzuheben
oder einzuschränken, wenn drei Vierteile der Besitzer der gesamten der Gemeindeweide
unterliegenden Fläche es verlangen und deren Anteil an letzterer mehr
als zwei Dritteile beträgt. Wird auf diese Weise eine bisher für die Gemeindekasse
verpachtete Gemeindeweide auf dem Privateigentum der Markungsgenossen ganz
oder teilweise aufgehoben, so sind die Gemeindekollegien berechtigt, zur Entschädigung
der Gemeinde für ihre erweislich auf die Erwerbung oder Einrichtung der Weide verwendeten
Auslagen auf die freigewordenen Grundstücke ein dem bisherigen Weideertrag
entsprechendes Weideersatz geld nach dem örtlichen Grundsteuerfuß
insolange umzulegen, bis der Ersatz jener Auslagen bewirkt ist. Auch ohne einen
solchen Antrag der Güterbesitzer kann von den Gemeindekollegien eine Gemeindeweide
beschränkt oder aufgehoben werden, nur sind dann die Gemeindekollegien zu
einer solchen Umlage auf die bisher weidepflichtigen Grundstücke nicht berechtigt,
sofern nicht die oben angegebene Mehrheit der Besitzer dieser Grundstücke ihre Zu-
1) S. Art. 10 und 11 a O.
2) Das Nähere hierüber 1v1 2 10 Abs. 4, 14 und 31 a. a. O.
3) A. a. O. Art. 15 u. 16, vgl. m. Art. 43 Lit. a.
4) Art. 17.