Volltext : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

Die  Pflege  der  Landwirtschaft  und  der  Viehzucht.  435

 

erst  dann  geschehen,  wenn  auch  die  für  den  etwaigen  Vortrieb  des  Rindviehs  festge=  §  95.
setzten  Tage  verflossen  sind  1).

Steht  das  Weiderecht  auf  einer  Markung  der  Gemeinde  zu,  so  darf
die  Weide  nur  unter  einem  gemeinschaftlichen  Hirten,  bezw.  wo  mehrere  Haufen
gebildet  werden,  nur  unter  einem  für  jeden  Haufen  bestellten  gemeinschaftlichen
Hirten  ausgeübt  werden.  Die  Besitzer  geschlossener  Höfe  und  anderer  vereinzelter
Wohnsitze  können  gegen  Verzicht  auf  ihren  Anteil  an  der  gemeinen  Weide  verlangen,
daß  ihre  um  die  Ansiedlung  gelegenen  zusammenhängenden  Grundstücke  von  der
Gemeindeweide  freigelassen  werden,  und  erhalten  dann  für  diese  Güter  das  Recht
der  Einzelbeweidung  2).  —  In  denjenigen  Gemeinden,  in  welchen  eine  Gemeindeweide
  mit  anderen  Viehgattungen  als  Schafen  besteht,  kann  diese  durch  Beschluß  von
Gemeinderat  und  Bürgerausschuß  im  Einverständnis  von  drei  Vierteilen  der  Besitzer
der  der  gesamten  Weide  unterliegenden  Grundstücke,  deren  Anteil  mehr  als  zwei
Dritteile  der  beteiligten  Fläche  beträgt,  in  eine  Gemeindeschafweide  verwandelt
  werden,  vorausgesetzt,  daß  nicht  privatrechtliche  Weiderechte  Dritter  im  Wege
stehen.  —  Ist  ferner  die  auf  den  Gütern  einer  Markung  haftende  Weidedienstbarkeit
durch  Ablösung  des  bisherigen  Weiderechts  eines  Dritten  beseitigt  worden,  so  kann
die  Fortsetzung  der  Ausübung  der  abgelösten  Weide  in  der  Eigenschaft  einer  Gemeindeweide
  beschlossen  werden  a)  von  der  Gemeindevertretung,  wenn  die  Ablösung  auf
Rechnung  der  Gemeindekasse  ausgeführt.  wurde,  b)  von  der  zu  einer  Beschlußfassung
über  die  Ablösung  berechtigten  Mehrheit  der  belasteten  Markungsgenossen,  wenn  von
diesen  die  Ablösung  unternommen  wurde  2).  Der  Ertrag  der  in  diesen  beiden  Fällen
eingeführten  Gemeindeweide  fällt  der  Gemeindekasse  zu,  welche  dagegen  die  auf  die
Erwerbung,  Einrichtung  und  den  Betrieb  verwendeten  Kosten  zu  tragen  hat.  In
Teilgemeinden,  welche  keine  Gemeindekasse  haben,  treten  an  deren  Stelle  die  Grundeigentümer
  nach  Verhältnis  des  Umfangs  ihrer  der  Gemeindeweide  unterworfenen.
Güter  4).  —  Der  Gemeinderat  ist  verpflichtet,  die  bestehende  Gemeindeweide  aufzuheben
  oder  einzuschränken,  wenn  drei  Vierteile  der  Besitzer  der  gesamten  der  Gemeindeweide
  unterliegenden  Fläche  es  verlangen  und  deren  Anteil  an  letzterer  mehr
als  zwei  Dritteile  beträgt.  Wird  auf  diese  Weise  eine  bisher  für  die  Gemeindekasse
verpachtete  Gemeindeweide  auf  dem  Privateigentum  der  Markungsgenossen  ganz
oder  teilweise  aufgehoben,  so  sind  die  Gemeindekollegien  berechtigt,  zur  Entschädigung
der  Gemeinde  für  ihre  erweislich  auf  die  Erwerbung  oder  Einrichtung  der  Weide  verwendeten
  Auslagen  auf  die  freigewordenen  Grundstücke  ein  dem  bisherigen  Weideertrag
  entsprechendes  Weideersatz  geld  nach  dem  örtlichen  Grundsteuerfuß
insolange  umzulegen,  bis  der  Ersatz  jener  Auslagen  bewirkt  ist.  Auch  ohne  einen
solchen  Antrag  der  Güterbesitzer  kann  von  den  Gemeindekollegien  eine  Gemeindeweide
  beschränkt  oder  aufgehoben  werden,  nur  sind  dann  die  Gemeindekollegien  zu
einer  solchen  Umlage  auf  die  bisher  weidepflichtigen  Grundstücke  nicht  berechtigt,
sofern  nicht  die  oben  angegebene  Mehrheit  der  Besitzer  dieser  Grundstücke  ihre  Zu- 



1)  S.  Art.  10  und  11  a  O.

2)  Das  Nähere  hierüber  1v1  2  10  Abs.  4,  14  und  31  a.  a.  O.
3)  A.  a.  O.  Art.  15  u.  16,  vgl.  m.  Art.  43  Lit.  a.

4)  Art.  17.