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von allen Reichsgerichten, ungeachtet Wirtemberg nicht mebr
oͤstreichisch war, sich erhalten haben? Haben vielleicht Karl
oder Ferdinand hieruͤber eine eigene Urkunde ausgesi jellr? Bisher
ist meines Wissens keine dieser Art erfchienen, Niemand
hat sich noch auf eine solche besondere Urkunde berufen, und
wenn je Karl oder Ferdinand ein solches Privilegium wegen
des fortdauernden Genusses dieses einzelnen östreichischen Vörtechts
gegeben hätten, sollten Herzog Christopb und alle seinc
weisen Räthe und alle Doktoren, die bei Abfassung des Landrechts
gebraucht wurden, dieses Privilegium vergessen haben,
das damals höchstens ungefähr fünfzehn Jahre alt gewesen
wäre.
Kaiser Karl V. hat im Jahre 4544 dem Herzog Ulrich
alle die Privilegien bestätigt, welche er oder seine Vorfahren
von den Kaisern erhalten; und dieses wichtigsten Rechts gedenkt
er gar nicht besonders? Ulrich suchte diese Bestätigung,
weil man ihm sonst den Zweifel hätte erregen kdnnen, er sey
seit der Restitution durch den Cadauer Vertrag gleichsam hanz
neuer Besitzer der wirtembergischen Lande geworden. Irner
vorbergehende Zustand bis 4519, da er das Land verior, hänge
gar nicht mit dem neuen seit 534 zusammen. Alle alten
Privilegien hörten von selbst auf, da er sein Land nun nicht
mehr der Fürsehung seiner Ahnherren, sondern der Gnade des
oͤstreichischen Hauses verdanke, und die große wesentliche Veränderung
des alten Justandes vorgegangen sev, daß sein Land
oͤstreichisches Afterlehen geworden. Herzog Ulrich ließ sich daher
Bestärigung aller alten wirtembergischen Privilegien geben,
weil man oft, auch nur einer moͤglichen. Unannehmlichkeit
zuvorzukommen, solche Bestaͤtigungen sucht. Aber in dieser
Bestaͤtigung kommt, was doch gewiß der Praͤsumtion nicht uͤberlassen
werden konnte, kein Wort davon vor, daß ein temporaͤres
Recht, welches das habsburgische Wirtemberg als Land
Epittlers fimmtriche Werte. XII. Bo. 6 3