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nach Maßgabe des Gesetzes vom 6. April 1852 im Laufe der Monate September
und Oktober d. J. vorgenommen werden.
Das unterzeichnete, nach §. 11 des angezogenen Gesetzes mit der allgemeinen
Leitung des Wahlgeschäfts betraute Staats-Ministerium bringt hierdurch diese höchste
Entschließung mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, daß die zur Vorberei-
tung der Abgeordnetenwahlen erforderlichen näheren Anordnungen mit Einschluß der
Wahlmännerwahlen von den Grozherzoglichen Bezirks-Direktoren für den Umfang
ihrer Bezirke in Gemäßheit der ihnen zugehenden Anweisung werden getroffen
werden.
Schon jetzt aber findet sich das unterzeichnete Staats-Ministerium zu folgenden
allgemeinen Anordnungen veranlaßt.
I. Die Großherzoglichen Rechnungsämter und Steuerlokal-Kom-
missionen haben innerhalb 14 Tagen von dieser Bekanntmachung an
1) nach §. 40 des gedachten Gesetzes die Zusammenstellung der Namen Der-
jenigen, welche aus inländischem Grunbbesitz ein jährliches Einkommen
von mindestens Ein Tausend Thalern versteuern, auf Grund der Steuerrollen
zu fertigen, ingleichen
2) nach §. 48 jenes Gesetzes ortsweise die Vor= und Zunamen derjenigen
männlichen Staatsangehörigen anzufertigen, welche in den Steuerrollen ersten
und zweiten Theils zusammengenommen mit einem Jahres-Einkommen aus
anderen Quellen als dem Grundbesitze im Betrage von wenigstens
Ein Tausend Thalern eingezeichnet stehen, sodann aber beide Zusammen-
stellungen alsbald an den zuständigen Bezirks-Direktor einzusenden.
II. In jedem Gemeindebezirk ist von dem Gemeindevorstande zunächst die
Liste der zur Theilnahme an der Wahl der Wahlmänner daselbst berechtigten voll-
jährigen männlichen Staatsangehörigen, welche das Bürgerrecht in einer Gemeinde
des Großherzogthums besitzen und denen die in den §§. 7, 54 und 55 des an-
gezogenen Gesetzes vorgeschriebenen Wahlerfordernisse nicht abgehen, sofort aufzu-
stellen und an einem öffentlich bekannt zu machenden Ort zur Einsicht für jeden
Ortseinwohner aufzulegen. Hierauf aber ist die Bekanntmachung des durch den
Bezirks-Direktor nach §. 58 des angezogenen Gesetzes anzusetzenden Wahltags,
bezüglich die Verfügung wegen Bildung der Ur-Wahlbezirke zu gewärtigen.