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III. Wegen Ernennung der nach dem Gesetze erforderlichen Wahl-Kommissare
bleibt weitere Bestimmung vorbehalten.
Weimar am 20. Mai 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Grost.
I61) Das 11. und 12. Stück des Reichs-Gesetzblatts von 1873 enthalten unter
Nr. 921 das Gesetz, betreffend das Aufgebot und die Amortisation vernichteter
Schuldurkunden des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs,
vom 12. Mai 1873; unter
Nr. 922 den Postvertrag zwischen Deutschland und Portugal, vom 9. Mai
1872; unter
Nr. 923 das Gesetz, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes über das Post-
taxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871,
vom 17. Mai 1873; unter
Nr. 924 die Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über den
Orden der Gesellschaft Jesu, vom 20. Mai 1873; unter
Nr. 925 die Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten
zum Bundesrath, vom 20. Mai 1873.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.