Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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brecher nach dem §. 57 des Reichsstrafgesetzbuchs erkannter Gefängnißstrafen, in 
dem Coburg-Gothaischen bezüglich Coburg'schen Landesgefängniß zu Hassenberg so- 
weit mit zum Vollzug bringen zu lassen, als die Gesammtzahl der männlichen Ge- 
fangenen in dem Landesgefängniß nicht die Summe von 96 und die Gesammtzahl 
der weiblichen Gefangenen nicht die Summe von 23 übersteigt. Ist diese Zahl 
von 96 männlichen oder von 23 weiblichen Gefangenen erreicht, so unterbleibt die 
Aufnahme männlicher bezüglich weiblicher Gefangener aus dem Großherzogthum 
Sachsen und Fürstenthum Reuß so lange, als bis die Zahl der männlichen Ge- 
fängnißsträflinge auf 94 bezüglich die der weiblichen auf 21 zurückgegangen ist. 
Ist ein solcher Rückgang eingetreten, so ist für die Neihenfolge der Aufnahme 
aus beiden vorgenannten Staaten die Zeit der erfolgten Anmeldung maßgebend. 
Dagegen gehen die Großherzoglich Sächsische und die Fürstlich Reußische 
Staatsregierung die Verpflichtung ein, soweit als nach Vorstehendem die Anfnahme- 
pflicht besteht, in der Regel alle diejenigen Personen, welche von deren Gerichten 
erkannte, die Dauer von drei Monaten übersteigende Gefängnißstrafen zu verbüßen 
haben, zur Verbüßung dieser Strafen in das Landesgefängniß zu Hassenberg ein- 
liefern zu lassen. Soll in einzelnen Fällen die Strafverbüßung in einer andern 
Anstalt stattfinden, so wird solches der Herzoglich Sachsen-Coburg= Gothaischen 
Regierung mitgetheilt werden. 
Artikel 2. 
Sobald sich herausstellt, daß die Räumlichkeiten des Landesgefängnisses zu 
Hassenberg dauernd unzureichend sind, ist die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische 
Regierung zur Herstellung eines entsprechenden Erweiterungsbaues unter der Vor- 
aussetzung verpflichtet, daß dann für die Mitbenutzung der Anstalt Seitens des 
Großherzogthums Sachsen und des Fürstenthums Reuß ein weiterer Vertrag nach 
den für die Mitbenutzung des Zuchthauses zu Tonna angenommenen Grundsätzen 
abgeschlossen wird. 
Artikel 3. 
Der fünf und zwanzigjährige Zeitraum, auf welchen der Vertrag abgeschlossen 
wird, beginnt für die Großherzoglich Sächsische Regierung vier Wochen nach allsei- 
tiger Ratifikation des gegenwärtigen Vertrags, für die Fürstlich Reußische Regie- 
rung spätestens ein Jahr nach diesem Zeitpunkte. 
Artikel 4. 
Die Ueberführung der Gefängnißsträflinge zu dem im Artikel 3 gedachten Zeit- 
punkte wird durch vie betheiligten Ministerien im Verwaltungswege geordnet und 
1873. 20
	        
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