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brecher nach dem §. 57 des Reichsstrafgesetzbuchs erkannter Gefängnißstrafen, in
dem Coburg-Gothaischen bezüglich Coburg'schen Landesgefängniß zu Hassenberg so-
weit mit zum Vollzug bringen zu lassen, als die Gesammtzahl der männlichen Ge-
fangenen in dem Landesgefängniß nicht die Summe von 96 und die Gesammtzahl
der weiblichen Gefangenen nicht die Summe von 23 übersteigt. Ist diese Zahl
von 96 männlichen oder von 23 weiblichen Gefangenen erreicht, so unterbleibt die
Aufnahme männlicher bezüglich weiblicher Gefangener aus dem Großherzogthum
Sachsen und Fürstenthum Reuß so lange, als bis die Zahl der männlichen Ge-
fängnißsträflinge auf 94 bezüglich die der weiblichen auf 21 zurückgegangen ist.
Ist ein solcher Rückgang eingetreten, so ist für die Neihenfolge der Aufnahme
aus beiden vorgenannten Staaten die Zeit der erfolgten Anmeldung maßgebend.
Dagegen gehen die Großherzoglich Sächsische und die Fürstlich Reußische
Staatsregierung die Verpflichtung ein, soweit als nach Vorstehendem die Anfnahme-
pflicht besteht, in der Regel alle diejenigen Personen, welche von deren Gerichten
erkannte, die Dauer von drei Monaten übersteigende Gefängnißstrafen zu verbüßen
haben, zur Verbüßung dieser Strafen in das Landesgefängniß zu Hassenberg ein-
liefern zu lassen. Soll in einzelnen Fällen die Strafverbüßung in einer andern
Anstalt stattfinden, so wird solches der Herzoglich Sachsen-Coburg= Gothaischen
Regierung mitgetheilt werden.
Artikel 2.
Sobald sich herausstellt, daß die Räumlichkeiten des Landesgefängnisses zu
Hassenberg dauernd unzureichend sind, ist die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische
Regierung zur Herstellung eines entsprechenden Erweiterungsbaues unter der Vor-
aussetzung verpflichtet, daß dann für die Mitbenutzung der Anstalt Seitens des
Großherzogthums Sachsen und des Fürstenthums Reuß ein weiterer Vertrag nach
den für die Mitbenutzung des Zuchthauses zu Tonna angenommenen Grundsätzen
abgeschlossen wird.
Artikel 3.
Der fünf und zwanzigjährige Zeitraum, auf welchen der Vertrag abgeschlossen
wird, beginnt für die Großherzoglich Sächsische Regierung vier Wochen nach allsei-
tiger Ratifikation des gegenwärtigen Vertrags, für die Fürstlich Reußische Regie-
rung spätestens ein Jahr nach diesem Zeitpunkte.
Artikel 4.
Die Ueberführung der Gefängnißsträflinge zu dem im Artikel 3 gedachten Zeit-
punkte wird durch vie betheiligten Ministerien im Verwaltungswege geordnet und
1873. 20