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denjenigen Betrag, welcher sich ergiebt, wenn der auf ein Jahr erwachsene Ge-
sammtaufwand der Gefängnißverwaltung, jedoch ohne Berechnung irgend eines Zins-
betrags für den Bau= oder Grundwerth der Anstalt und mit Abzug der bei der
Gefängnißverwaltung selbst erwachsenden Einnahmen, namentlich durch Arbeitsver-
dienst der Sträflinge, durch die Zahl der Straftage sämmtlicher während des
Jahres detinirter Sträflinge dividirt wird.
Die kontrahirenden Regierungen werden sich über den Voranschlag für Ein-
nahme und Ausgabe bei der Verwaltung des Landesgefängnisses einigen. Eine
Aenderung dieses Voranschlags bedarf allseitiger Zustimmung.
In dieser Vereinbarung werden zugleich diejenigen Posten des Voranschlags be-
zeichnet, bezüglich deren eine Ueberschreitung desselben ausgeschlossen ist.
Artikel 9.
Die Zahlung der nach Artikel 8 zu gewährenden Beträge erfolgt in der
Weise, daß vierteljährlich am 1. Oktober, 2. Januar, 1. April und 1. Juli die
runde Summe von vierzehn Hundert Thalern von der Großherzoglich Sächsischen
und die Summe von vier Hundert Thalern von der Fürstlich Reußischen Regie-
rung an die Staatskasse zu Gotha auf Abrechnung portofrei gezahlt, und, nach
Feststellung der auf das vom 1. Juli bis 30. Juni laufende Rechnungsjahr auf-
zustellenden Jahresrechnung der Gefängnißkasse, der sich sodann ergebende Restbetrag
binnen vier Wochen nach Mittheilung der festgestellten Rechnung an die Gothaische
Staatskasse portofrei abgewährt oder, wenn der Gesammtbetrag die Summe von Fünf
Tausend sechs Hundert Thalern bezüglich von Ein Tausend sechs Hundert Thalern
nicht erreicht, dieser Minderbetrag der Großherzoglich Sächsischen bezüglich Fürstlich
Reußischen Regierung auf die nächste vierteljährige Rate als baares Geld in Zu-
rechnung gebracht wird.
Artikel 10.
Muß einem zu entlassenden Sträfling bei seiner Entlassung behufs seines
Fortkommens in seine Heimath oder an seinen Wohnort ein Vorschuß gewährt
werden, so ist solcher der Gefängnißkasse von der Regierung des Staats, aus wel-
chem die Einlieferung erfolgt ist, zu ersetzen.
Artikel 11.
Jede Weimarischer oder Reußischer Seits eingelieferte Person ist bei der Ent-
lassung, sofern die reichsgesetzlichen Voraussetzungen ihrer Ausweisung aus dem
Herzogthum Sachsen-Coburg= Gotha vorliegen, in dem Weimarischen bezüglich