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O.
Vertrag
zwischen den Regierungen des Herzogthums Sachsen-Coburg-Gotha und des
Fürstenthums Neuß jüngerer Linie, einer Seits, und des Großherzogthums Sach-
sen-Weimar-Eisenach, anderer Seits, über die Mitbenutzung der Großherzoglich
Sächsischen Korrektions-Anstalt zu Eisenach.
Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eise-
nach, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha und Seine Durchlaucht
der Fürst Reuß jüngerer Linie beschlossen haben, wegen Mitbenutzung der Groß-
herzoglich Sächsischen Korrektiens-Anstalt in Eisenach einen Staatsvertrag abzu-
schließen, so haben
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach
Allerhöchstihren Regierungsrath Dr. jur. Adolph Volkmar Reinhard,
ingleichen
Allerhöchstihren Regier ungsrath Dr. jur. Rudolph Flemming, aus
Weimar,
Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha
Höchstihren Staatsrath Rudolph Brückner,
ingleichen
Höchstihren Regierungsrath Heinrich Hornbostel, aus Gotha,
und
Seine Durchlaucht, der Fürst Reuß jüngerer Linie
Höchstihren Landrath Hermann Seifarth, aus Gera
zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, welche folgenden
Vertrag
abgeschlossen haben:
Artikel 1.
Die Großherzoglich Sächsische Regierung macht sich verbindlich, auf die Dauer
von fünf und zwanzig Jahren diejengen Personen, gegen welche von den
Landespolizeibehörden des Herzogthums Sachsen-Coburg-Gotha und des Fürsten-
thumes Reuß jüngerer Linie auf Grund des Reichsstrafgesetzbuchs oder der betref-
fenden Landesgesetze die Unterbringung in ein Arbeitshaus erkannt worden ist, in
die Korrektionsanstalt zu Eisenach mit aufzunehmen und darin zu unterhalten, wo-
gegen die Regierungen von Sachsen -Coburg= Gotha und Reuß jüngerer Linie die