Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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O. 
Vertrag 
zwischen den Regierungen des Herzogthums Sachsen-Coburg-Gotha und des 
Fürstenthums Neuß jüngerer Linie, einer Seits, und des Großherzogthums Sach- 
sen-Weimar-Eisenach, anderer Seits, über die Mitbenutzung der Großherzoglich 
Sächsischen Korrektions-Anstalt zu Eisenach. 
Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eise- 
nach, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha und Seine Durchlaucht 
der Fürst Reuß jüngerer Linie beschlossen haben, wegen Mitbenutzung der Groß- 
herzoglich Sächsischen Korrektiens-Anstalt in Eisenach einen Staatsvertrag abzu- 
schließen, so haben 
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach 
Allerhöchstihren Regierungsrath Dr. jur. Adolph Volkmar Reinhard, 
ingleichen 
Allerhöchstihren Regier ungsrath Dr. jur. Rudolph Flemming, aus 
Weimar, 
Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha 
Höchstihren Staatsrath Rudolph Brückner, 
ingleichen 
Höchstihren Regierungsrath Heinrich Hornbostel, aus Gotha, 
und 
Seine Durchlaucht, der Fürst Reuß jüngerer Linie 
Höchstihren Landrath Hermann Seifarth, aus Gera 
zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, welche folgenden 
Vertrag 
abgeschlossen haben: 
Artikel 1. 
Die Großherzoglich Sächsische Regierung macht sich verbindlich, auf die Dauer 
von fünf und zwanzig Jahren diejengen Personen, gegen welche von den 
Landespolizeibehörden des Herzogthums Sachsen-Coburg-Gotha und des Fürsten- 
thumes Reuß jüngerer Linie auf Grund des Reichsstrafgesetzbuchs oder der betref- 
fenden Landesgesetze die Unterbringung in ein Arbeitshaus erkannt worden ist, in 
die Korrektionsanstalt zu Eisenach mit aufzunehmen und darin zu unterhalten, wo- 
gegen die Regierungen von Sachsen -Coburg= Gotha und Reuß jüngerer Linie die
	        
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