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E.
Nachtrag zu dem Vertrage unter A.
Da sich herausgestellt hat, daß in Folge des neuen Deutschen Strafgesetz-
buchs in dem Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach, in den Herzogthümern
Coburg und Gotha und in dem Fürstenthum Reuß j. L. die Zunahme der zu
Zuchthausstrafen verurtheilten Personen größer ist, als beim Abschlusse des Staats-
Vertrags vom 9. November 1871 über die Vollstreckung der von den Großherzog-
lich Sächsischen und den Fürstlich Reußischen Gerichten erkannnten Zuchthausstrafen
in dem Coburg-Gothaischen Zuchthause zu Gräfentonna vorausgesetzt wurde, so
haben die Unterzeichneten Namens der von ihnen vertretenen Regierungen im Nach-
trage zu dem erwähnten Vertrage folgende
Uebereinkunft
abgeschlossen.
Artikel 1.
Die Herzoglich Sachsen = Coburg-Gothaische Regierung macht sich verbindlich,
die nach Artikel 6 des Vertrags vom 9. November 1871 in Aussicht genommenen
baulichen Herstellungen und Mobiliarergänzungen so zu erweitern, daß im Ganzen die
Zahl von Zweihundertsechsunddreißig Sträflingen in das Zuchthaus aufgenommen
werden kann.
Artikel 2.
Von derjenigen Summe, um welche durch diese größere Ausdehnung des Baues
und weitere Mobiliarergänzung der im Artikel 6 des Vertrags vom 9. November
1871 gedachte Anschlag von 20,900 Thalern in Gemäßheit der von der Herzog-
lich Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung abzulegenden und von den mitbetheiligten
Regierungen zu prüfenden Baurechnungen überschritten wird, trägt die Herzogliche
Regierung von Sachsen-Coburg-Gotha ein Drittheil, während die Regierungen
des Großherzogthums Sachsen und des Fürstenthums Reuß j. L. zwei Drit-
theile tragen und zwar nach dem Verhältnisse, daß von diesen zwei Drittheilen
das Großherzogthum Sachsen drei Viertheile und das Fürstenthum Reuß j. L.
ein Viertheil zu bezahlen hat.
Die Zahlungen der Regierungen des Großherzogthums Sachsen und des Für-
stenthums Reuß erfolgen spätestens bis zum 1. Oktober künftigen Jahres an die
Herzogliche Staatskasse zu Gotha.