Contents : Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

116  Drittes  Kapitel.

Würtemberg.  Es  ist  überall  da,  wo  nicht  ausdrückliche  Bestimmungen
  der  Konvention  eine  Ausnahme  feststellen,  der
verfassungsändernden  und  einfachen  GesetzgebungdesReiches,
den  militärischen  Reglements  und  den  Befehlen  des  Kaisers
unterworfen.  “In  allen  nicht  ausdrücklich  vorbehaltenen  Beziehungen
  tritt  die  gemeingültige  Militärhoheit  des  Reiches
über  Würtemberg  in  volle  Wirksamkeit.

Es  kann  sich  daher  nur  um  die  Frage  handeln,  in  welchem
Verhältniss  steht  Würtemberg  zum  Reiche  in  den  Beziehungen,
welche  durch  die  Bestimmungen  der  Militärkonvention  ausdrücklich
  und  besonders  getroffen  werden?  Ist  dieses  Verhältniss
  das  regelmässig  verfassungsmässige,  dergestalt  dass
die  Militärkonvention  nur  der  vertragsmässige  Entstehungsgrund
  ist  für  Normen,  welche  in  ihrer  Dauer  sich  als  verfassungsgesetzliche,
  einfach  gesetzliche,  verordnungsmässige
oder  reglementarische  Bestimmungen  mit  ihren  entsprechenden
  Abänderungsformen  qualifiziren?  Oder  aber  waltet  hier
ein  besonderes  Verhältniss  ob,  dergestalt  dass  jede  Abänderung
oder  Aufhebung  der  Militärkonvention  nur  in  besondern
Formen,  insbesondere  auch  im  Wege  des  Vertrages  zwischen
Würtemberg  einerseits  und  dem  Reiche  andererseits  erfolgen
kann?  Denn  dass  im  Falle  eines  Vertragsverhältnisses  dem
norddeutschen  Bunde  als  ursprünglich  vertragschliessender
Partei  das  deutsche  Reich  succedirt  sein  würde,  darüber  kann
ein  Zweifel  nicht  obwalten.

Diese  letzte  Alternative  trifft  zu.

Betrachten.  wir  den  Inhalt  der  Militärkonvention,  so  ist
auf  jeden  Fall  den  einzelnen  Bestimmungen  derselben  eine
verschiedene  formelle  Geltungsart  zuzuschreiben.  |

Nur  ein  Theil  läuft  den  Bestimmungen  der  Verfassung
parallel.  Es  sind  diejenigen  Bestimmungen  der  Konvention,
welche  nur  die  Anwendung  der  Verfassungsgrundsätze  auf
Würtemberg  präzisiren  —  so  die  Anerkennung  des  Oberbefehls
  des  Kaisers  (a.  4),  insbesondere  auch  rücksichtlich  der
obern  Leitung  des  Telegraphenwesens  in  Kriegszeiten  zu  militärischen
  Zwecken  (a.  11),  sowie  rücksichtlich  der  Verstär-