116 Drittes Kapitel.
Würtemberg. Es ist überall da, wo nicht ausdrückliche Bestimmungen
der Konvention eine Ausnahme feststellen, der
verfassungsändernden und einfachen GesetzgebungdesReiches,
den militärischen Reglements und den Befehlen des Kaisers
unterworfen. “In allen nicht ausdrücklich vorbehaltenen Beziehungen
tritt die gemeingültige Militärhoheit des Reiches
über Würtemberg in volle Wirksamkeit.
Es kann sich daher nur um die Frage handeln, in welchem
Verhältniss steht Würtemberg zum Reiche in den Beziehungen,
welche durch die Bestimmungen der Militärkonvention ausdrücklich
und besonders getroffen werden? Ist dieses Verhältniss
das regelmässig verfassungsmässige, dergestalt dass
die Militärkonvention nur der vertragsmässige Entstehungsgrund
ist für Normen, welche in ihrer Dauer sich als verfassungsgesetzliche,
einfach gesetzliche, verordnungsmässige
oder reglementarische Bestimmungen mit ihren entsprechenden
Abänderungsformen qualifiziren? Oder aber waltet hier
ein besonderes Verhältniss ob, dergestalt dass jede Abänderung
oder Aufhebung der Militärkonvention nur in besondern
Formen, insbesondere auch im Wege des Vertrages zwischen
Würtemberg einerseits und dem Reiche andererseits erfolgen
kann? Denn dass im Falle eines Vertragsverhältnisses dem
norddeutschen Bunde als ursprünglich vertragschliessender
Partei das deutsche Reich succedirt sein würde, darüber kann
ein Zweifel nicht obwalten.
Diese letzte Alternative trifft zu.
Betrachten. wir den Inhalt der Militärkonvention, so ist
auf jeden Fall den einzelnen Bestimmungen derselben eine
verschiedene formelle Geltungsart zuzuschreiben. |
Nur ein Theil läuft den Bestimmungen der Verfassung
parallel. Es sind diejenigen Bestimmungen der Konvention,
welche nur die Anwendung der Verfassungsgrundsätze auf
Würtemberg präzisiren — so die Anerkennung des Oberbefehls
des Kaisers (a. 4), insbesondere auch rücksichtlich der
obern Leitung des Telegraphenwesens in Kriegszeiten zu militärischen
Zwecken (a. 11), sowie rücksichtlich der Verstär-