Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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J. 
Was die wegen Minderjährigkeit, Geisteskrankheit oder Gebrechlichkelt Bever- 
mundeten betrifft, so gebietet den Geistlichen ihr Amt, um das körperliche und 
geistige Wohl derselben sich eifrig und fleißig zu kümmern. Nehmen sie wahr, 
daß von einem Vormund für dieses Wohl seines Pflegebefohlenen nicht hinläng- 
lich gesorgt wird, so haben sie, soweit ihre geistliche Einwirkung auf den Vormund 
ohne Erfolg bleibt oder unzureichend erscheint, bei dem Gemeindevorstand oder nach 
Befinden bei dem Vormundschaftsgericht Anzeige zu erstatten. 
In gleicher Weise ist es den Lehrern geboten, um das körperliche und gei- 
stige Wohl der Pflegebefohlenen, welche im schulpflichtigen Alter stehen, sich zu küm- 
mern und ihre etwaigen Wahrnehmungen ülber die mangelhafte Fürsorge von Vor- 
mündern für dieses Wohl ihrer Pflegebefohlenen dem Gemeindevorstand oder nach 
Befinden dem Vormundschaftsgericht mitzutheilen. 
Insbesondere aber haben auch noch die mit Seelsorge betrauten Geistlichen 
an den von den Gemeindevorständen abzuhaltenden Vormundschaftssitzungen, in wel- 
chen die etwaigen Ausstellungen gegen Vormundschaftsführungen hinsichtlich der Für- 
sorge für das körperliche und geistige Wohl der Pflegebefohlenen besprochen werden 
sollen, Theil zu nehmen. 
Damit nun Geistliche und Lehrer den ihnen in obigen Beziehungen ob- 
liegenden Pflichten gebührend genügen können, so haben sie aus den bei den Ge- 
meindevorständen geführten Vormunvschaftstabellen über die Pflegebefohlenen und 
die Vormünder sich fortlaufende Kenntniß zu verschaffen und zu erhalten. Die 
Gemeindevorstände sind gehalten, ihnen jederzeit diese Tabellen zur Einsichtnahme 
vorzulegen. 
II. 
Den Geistlichen und Lehrern liegt ob, wenn sie wahrnehmen, daß Eltern 
durch offenbaren Mißbrauch der elterlichen Gewalt, oder durch gröbliche Vernach- 
lässigung der damit verbundenen Pflichten das körperliche oder geistige Wohl der 
Kinder in erheblichem Maße schädigen oder gefahrden, oder daß dies Wohl der 
Kinder durch Abwesenheit der Eltern oder ähnliche Verhaltnisse in erheblichem Maße 
gefährdet oder geschädigt wird, hierüber bei dem Vormunoschaftsgericht Anzeige 
zu erstatten und zwar den Geistlichen, soweit ihre geistliche Einwirkung auf die 
Eltern ohne Erfolg bleibt, oder unzureichend erscheint, den Lehrern, soweit es sich 
um schulpflichtige Kinder handelt. 
III. 
Bei der von den ehemaligen Großherzoglichen Oberkonsistorien zu Weimar 
und Eisenach unter dem 30. December 1839 und dem 27. März 1840 den
	        
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