Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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Demselben  kann  eine  dem  Umfange  der  Geschäfte  entsprechende  Vergütung,
insbesondere  für  sächliche  Ausgaben,  bewilligt  werden.

Der  Betrag  wird  vom  großen  Presbyterium  unter  Zustimmung  des
Diözesansynodalvorstandes  festgesetzt.

Auslagen  sind  dem  Kastenmeister  zu  ersetzen.

Wenn  eine  unentgeltliche  Verwaltung  durch  einen  Kirchenältesten  oder
Gemeindeverordneten  nicht  zu  erreichen  ist,  so  kann  das  Presbyterium  mit  Genehmigung
  des  Diözesansynodalvorstandes  einen  besoldeten  Kirchenrechnungsführer
anstellen.

S.  17.

Der  Kastenmeister  beziehungsweise  Kirchenrechnungsführer  hat  folgende
Obliegenheiten:

a)  er  erhebt  die  Einnahmen  der  Kirchenkasse  und  leistet  die  Ausgaben  aus
derselben  auf  Grund  des  Etats  oder  besonderer  schriftlicher  Anweisung
des  Vorsitzenden  des  Presbyteriums;

b)  er  legt  dem  Presbyterium  jährlich  Rechnung  und  hat  sich  den  von
diesem  angeordneten  Kassenrevisionen  zu  unterwerfen;

IP)  er  führt  die  nächste  Aufsicht  über  die  kirchlichen  Gebäude,  Grundstücke,
Geräthe  und  sonstigen  Inventarstücke.  Wegen  der  zur  Instandhaltung
oder  Erneuerung  derselben  erforderlichen  Lohnarbeiten,  Anschaffungen
oder  Bauunternehmungen  hat  er  bei  dem  Presbyterium  rechtzeitig
Anträge  zu  stellen.

Im  Uebrigen  sind  für  die  Obliegenheiten  und  die  Geschäftsführung  des

Rechnungsführers  bis  auf  Weiteres  die  in  den  einzelnen  Gemeinden  geltenden  und
im  Anschluß  daran  von  den  Presbyterien  zu  treffenden  Bestimmungen  maßgebend.

18.

An  den  gesetzlichen  Verwaltungsnormen,  sowie  an  den  den  vorgesetzten
Kirchenbehörden,  den  Patronen  oder  den  Staatsbehörden  zustehenden  Rechten  der
Aufsicht  und  Einwilligung  zu  bestimmten  Handlungen  der  Verwaltung  wird  durch
den  Uebergang  der  letzteren  auf  das  Presbyterium  nichts  geändert.

III.  Großes  Presbyterium.
(Gemeindeverordnete.)
1.  Umfang.
S.  19.
In  jeder  Kirchengemeinde  ist  durch  Wahl  von  Gemeindeverordneten  eine
weitere  *  der  Pemeinde  —  großes  Presbyterium  —  zu  bilden.
ee  Jahl  der  Gemeindeverordneten  wird  für  jede  Gemeinde  vom  Dihzesanpnodalvorsian
  nach  Anhörung  des  Presbyteriums  festgestellt;  dieselbe  soll  mindestens
zweimal  so  groß  sein  als  die  der  Aeltesten,  jedoch  sollen  deren  nicht  über  vierundzwanzig
  sein.
(r.  9115.)