Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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tragung in die Gesammt-Register einzusenden haben. Diese Einsendung 
hat bis spätestens den 15. Januar des folgenden Jahres zu erfolgen. 
3) In den Orten, wo weder der Landrabbiner, noch jüdische Schullehrer oder 
Vorbeter wohnen, haben die christlichen Ortspfarrer mit dem Schlusse jedes 
Jahres über die im Laufe desselben vorgekommenen Geburts-, Heiraths- 
und Sterbe-Fälle von Juden Auszüge aus ihren Registern, mit Beglau- 
bigungs-Attesten versehen, dem Landrabbiner behufs der Eintragung in die 
Gesammt-Register bis spätestens den 15. Jannar des folgenden Jahres 
zuzusenden. 
4) Die Bestimmung, daß in den Städten Weimar, Eisenach und Blankenhain 
die jüdischen Einwohner selbst dem Landrabbiner die vorgekommenen Geburts., 
Tranungs= und Sterbe-Fälle jedesmal unverweilt anzuzeigen haben, ist auf- 
gehoben. Vielmehr sollen auch für diese Städte die allgemeinen Bestim- 
mungen gelten. 
Weimar am 16. Juli 1873. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus. 
Stichling. 
Nachtrag 
zu der Verordnung vom 14. August 1838, 
die Führung der Geburts-, Trauungs= und 
Sterbe-Register der Juden betreffend.
	        
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