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tragung in die Gesammt-Register einzusenden haben. Diese Einsendung
hat bis spätestens den 15. Januar des folgenden Jahres zu erfolgen.
3) In den Orten, wo weder der Landrabbiner, noch jüdische Schullehrer oder
Vorbeter wohnen, haben die christlichen Ortspfarrer mit dem Schlusse jedes
Jahres über die im Laufe desselben vorgekommenen Geburts-, Heirathsund
Sterbe-Fälle von Juden Auszüge aus ihren Registern, mit Beglaubigungs-Attesten
versehen, dem Landrabbiner behufs der Eintragung in die
Gesammt-Register bis spätestens den 15. Jannar des folgenden Jahres
zuzusenden.
4) Die Bestimmung, daß in den Städten Weimar, Eisenach und Blankenhain
die jüdischen Einwohner selbst dem Landrabbiner die vorgekommenen Geburts.,
Tranungs= und Sterbe-Fälle jedesmal unverweilt anzuzeigen haben, ist aufgehoben.
Vielmehr sollen auch für diese Städte die allgemeinen Bestimmungen
gelten.
Weimar am 16. Juli 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus.
Stichling.
Nachtrag
zu der Verordnung vom 14. August 1838,
die Führung der Geburts-, Trauungs= und
Sterbe-Register der Juden betreffend.