Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

146

tragung  in  die  Gesammt-Register  einzusenden  haben.  Diese  Einsendung
hat  bis  spätestens  den  15.  Januar  des  folgenden  Jahres  zu  erfolgen.

3)  In  den  Orten,  wo  weder  der  Landrabbiner,  noch  jüdische  Schullehrer  oder
Vorbeter  wohnen,  haben  die  christlichen  Ortspfarrer  mit  dem  Schlusse  jedes
Jahres  über  die  im  Laufe  desselben  vorgekommenen  Geburts-,  Heirathsund
  Sterbe-Fälle  von  Juden  Auszüge  aus  ihren  Registern,  mit  Beglaubigungs-Attesten
  versehen,  dem  Landrabbiner  behufs  der  Eintragung  in  die
Gesammt-Register  bis  spätestens  den  15.  Jannar  des  folgenden  Jahres
zuzusenden.

4)  Die  Bestimmung,  daß  in  den  Städten  Weimar,  Eisenach  und  Blankenhain
die  jüdischen  Einwohner  selbst  dem  Landrabbiner  die  vorgekommenen  Geburts.,
Tranungs=  und  Sterbe-Fälle  jedesmal  unverweilt  anzuzeigen  haben,  ist  aufgehoben.
  Vielmehr  sollen  auch  für  diese  Städte  die  allgemeinen  Bestimmungen
  gelten.

Weimar  am  16.  Juli  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Kultus.
Stichling.

Nachtrag
zu  der  Verordnung  vom  14.  August  1838,
die  Führung  der  Geburts-,  Trauungs=  und
Sterbe-Register  der  Juden  betreffend.