Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenath. 
Nummer 2. Weimar. 11. Februar 1873. 
(5r Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
K. K. 
verordnen nachträglich zu den Statuten Unseres Hausordens der Wachsamkeit oder 
vom weißen Falken vom 18. Oktober 1815 wie folgt: 
Im Falle der Orden vor dem Feinde erworben und deshalb in Gemäßheit 
des dritten Statut-Nachtrags vom 22. September 1870 mit Schwertern 
verliehen worden ist, wird derselbe auch bei dem Eintritt in eine höhere Or- 
densklasse, wenn deren Dekoration ohne Schwerter verliehen ist, neben dieser 
fortgetragen und es ist daher in diesem Falle das Ordenszeichen der früheren 
Klasse nicht, wie gemäß dem zweiten Statut-Nachtrag vom 24. Dezember 
1868 regelmäßig zu geschehen hat, an den Kanzler des Ordens zurückzusenden. 
So geschehen und gegeben Weimar am 15. Januar 1873. 
Carl Alexander. 
G. Thon. 
Vierter Nachtrag 
zu den Statuten des Großherzoglich Sächfischen 
Hausordens der Wachsamkeit oder vom weißen 
Falken.
	        
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