Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

200

schluß  von  dort  an  die  Sächsisch-Bayerische  Eisenbahn  bei  Schönberg)  nach
Weischlitz  mit  Anschluß  daselbst  an  die  (Sächsisch)  Voigtländische  Staats-Eisenbahn
  führt,  und  die  beiden  Zweigbahnen  Klein-Hettstedt  —  Stadtilm  und  Schwarza  —
Blankenburg  —  Ober-Nottenbach  —  Königsee  erhält.  Bei  den  vorgenannten  Orten
sollen  an  geeigneten  horizontalen  Stellen  Stationsanlagen  für  den  Personen=  und
Güterverkehr  angelegt  werden,  und  zwar:
Bahnhöfe  bei  Erfurt,  Rudolstadt,  Saalfeld,  Schleiz,  Mühltruff-  Schönberg  und
Weischlitz;
Haltestellen  erster  Klasse  bei  Kranichfeld,  Klein-Hettstedt,  Remda,
Schwarza,  Nanis,  Stadtilm,  Blankenburg  und  Königsee;
Haltestellen  zweiter  Klasse  bei  Hayn,  Teichröda,  Unter-Wellenborn,
Knan,  Lössau  und  Ober-Rottenbach.

Artikel  II.

Der  speziellen  Bearbeitung  der  Linie  sollen  im  Allgemeinen  die  von  der  Gesellschaft
  für  Eisenbahn-Unternehmen,  Kommandit-Gesellschaft  auf  Aktien,  F.  Pleßner
&  Comp.  in  Berlin,  angefertigten  und  eingereichten  generellen  Vorarbeiten,  jedoch
unter  thunlichster  Beseitigung  der  für  Saalfeld  projektirten  Kopfstation,  zu  Grunde
gelegt  werden.  Im  Besonderen  wird  verabredet.

1)  daß  das  Längengefälle  der  Bahn  in  der  Hauptbahn  Erfurt-Weischlitz  nirgends
stärker  als  im  Verhältniß  von  1  zu  72,  in  den  Zweigbahnen  nirgends
stärker  als  1  zu  60  sein  soll;

2)  daß  die  geringste  Länge  der  Krümmungshalbmesser  für  die  Kurven  der
Geleisverbindungen  auf  den  Bahnhöfen  nicht  weniger  als  200  Meter,  für
die  Kurven  der  Linie  selbst  nicht  weniger  als  300  Meter  betragen  soll  und
daß  die  Bahnhöfe  und  Haltestellen,  soweit  irgend  thunlich,  in  ihrer  ganzen
Längenausdehnung  in  geraden  Linien  liegen  sollen;

3)  daß  die  Spurweite  der  Bahngeleise  1,435  Meter  im  Lichten  der  Schienen
betragen  soll;

4)  daß  das  Terrain  von  vornherein  für  ein  doppelgeleisiges  Planum  erworben
  wird;

5)  daß  die  Bahn  in  den  Brücken  über  der  Bahn  und  in  den  größeren  Bauwerken
  im  Bahnkörper  selbst  einschließlich  etwaiger  Tunnel  sogleich  für  ein
doppelgeleisiges  Planum,  im  Uebrigen  sowohl  im  Unterbau  als  auch  im
Oberbau  vorläufig  nur  eingeleisig  hergestellt  wird;

6)  daß  die  Anlage  des  zweiten  Geleises  stattzufinden  hat,  sobald  nach  dem  Ermessen
  der  betheiligten  Regierungen,  welche  sich  dieserhalb  verständigen  wer-