Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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geschrieben  haben  und  jede  derselben  mit  der  eidesstaktlichen  Versicherung  versehen,
  daß  er  solche  selbst  und  ohne  fremde  Beihülfe  angefertigt  habe.

F.  16.

Die  vollendeten  Arbeiten  werden  dem  Intendanten  einzeln,  je  nach  dem
Jeitpunkte  ihrer  Vollendung,  eingereicht,  und  von  demselben  bei  den  Mitgliedern
  der  Prüfungskommission  zur  Prüfung  und  Beurtheilung  dergestalt  in  Umlauf
  gesetzt,  daß  dasjenige  Mitglied,  auf  dessen  Vorschlag  die  Aufgaben  gesiellt
sind,  die  Bearbeitung  derselben  zuerst  erhält,  und  daß  die  Prüfung  und  Beurmbeilung
  jeder  einzelnen  Arbeit  im  Ganzen  nicht  mehr  als  sechs  Wochen  erordert.


g.  17.

Hat  der  Auskultator  nach  Ablauf  von  sechs  Monaten,  vom  Tage  der
Zufertigung  der  Aufgaben  ab,  nicht  saͤmmtliche  Pruͤfungsarbeiten  eingereicht,
so  ist  derselbe  zur  Angabe  der  Gruͤnde  aufzufordern.  Falls  diese  Gruͤnde  nach
dem  einstimmigen  Urtheile  der  Pruͤfungskommission  stichhaltig  sind,  ist  dem
Auskultator  ein  weiterer  angemessener  Termin  bis  zu  hoͤchstens  sechs  Monaten
zu  gewaͤhren,  andernfalls  aber  sind  statt  der  nicht.  abgegebenen  Arbeiten  neue
zu  geben,  und  ist  ein  bestimmter  Termin  zur  Ablieferung  derselben  festzusetzen.
Wird  auch  dieser  letztgedachte  Termin  nicht  innegehalten,  so  hat  der  Intendant
die  Entlassung  des  Auskultators  bei  der  Admiralitaͤt  zu  beantragen.

6.  18.

Die  Beurtheilung  der  Prüfungsarbeiten  muß  unter  Anführung  der
Gründe  des  Urtheils  dabin  gehen,  daß  die  Arbeit  entweder  für  vorzüglich,  gut,
genügend  oder  ungenügend  erachtet  werde.  Ob,  wenn  die  einzelnen  Urtheile
nicht  übereinstimmend  ausgefallen  sind,  eine  Arbeit  im  Ganzen  für  vorzüglich,
für  gut,  für  genügend  oder  für  ungenügend  zu  erachten  ist,  entscheidet  sich  nach
der  von  zwei  Mitgliedern  vertretenen,  event.  nach  der  in  der  Mitte  slehenden
Ansicht.

K.  19.

Sobald  sämmtliche  Prüfungsarbeiten  beurtheilt  worden  sind,  nehmen  die
Mitglieder  der  Prüfungskommission  in  einer  Sitzung  von  dem  Ausfalle  der
Urtheile  zur  weiteren  Beschlußnahme  Kenntniß.  Wenn  hierbei

1)  sämmtliche  Arbeiten  mindestens  für  genügend  erachtet  worden  sind,  so
ist  der  Kandidat  zur  mündlichen  Prüfung  zuzulassen.  Gleichgeitig  wird
zur  Abhaltung  derselben  ein  Termin  angesetzt.  Wenn

2)  die  Mehrzahl  der  Prüfungsarbeiten  mindestens  für  genügend  erachtet
worden  ist,  so  muß  der  Kandidat  an  Stelle  der  ungenügend  ausgefalee-(Nr.

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