Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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den,  das  Verkehrsbedürfniß  oder  die  Sicherheit  des  Betriebes  solches  erfordert,
  und  daß  hiermit  auf  der  Hauptbahn  auf  denjenigen  Strecken  begonnen
wird,  welche  ein  Längengefälle  von  mehr  als  1  zu  100  haben;

7)  daß  die  Breite  des  Bahnkörpers  und  die  Zahl  der  Geleise  für  die  Bahnhöfe
und  Haltestellen  der  Feststellung  der  Spezialprojekte  vorbehalten  bleibt;

8)  daß  im  Uebrigen  der  Bau  und  das  gesammte  Betriebs-Material  nuter  Beachtung
  der  von  dem  Verein  der  deutschen  Eisenbahn-Verwaltungen  für  die
Gestaltung  des  Eisenbahnwesens  angenommenen  Grundzüge,  Sicherheitsanordnungen
  und  einheitlichen  Vorschriften  derartig  eingerichtet  werden  sollen,
daß  die  Trausportmittel  nach  allen  Richtungen  hin  auf  die  angrenzenden
Bahnen  ungehindert  übergehen  können.

Artikel  III.

Die  im  Artikel  II  bezeichnete  Kommandit-Gesellschaft  auf  Aktien  F.  Pleßner
&  Comp.  in  Berlin  hat  sich  für  eine  von  ihr  zu  bildende  Eisenbahn-Gesellschaft
um  die  Konzession  der  in  Rede  stehenden  Eisenbahn  nebst  Zweigbahnen  beworben.
Die  kontrahirenden  Regierungen  sind  darüber  einverstanden,  daß  dieser  Eisenbahn=Gesellschaft
  die  nachgesuchte  Konzession  auf  Grundlage  dieses  Vertrags,  im  Uebrigen
unter  den  aus  der  Anlage  A  des  gegenwärtigen  Vertrags  ersichtlichen  Bedingungen
innerhalb  einer  Frist  von  drei  Monaten  nach  allseitiger  Ratifkation  dieses  Vertrags
ertheilt  werde,  sofern  es  ihr  gelingt,  die  Zeichnung  des  zu  /8  in  Stamm-Aktien
und  3/8  in  Stamm-Prioritäts-Aktien  zu  emittirenden  Anlagekapitals  von  12½
Millionen  Thaler  nebst  der  Eintragung  in  das  Handels-Register  nachzuweisen,  beziehungsweise
  nachdem  von  ihr  eine  Kaution  von  fünf  Prozent  des  Aunlagekapitals
bei  der  Königlich  Preußischen  General-Staats-Kasse  deponirt  sein  wird.

Sollten  diese  Vorbedingungen  binnen  sechs  Monaten  nach  Abschluß  dieses  Vertrags
  von  der  Gesellschaft  nicht  erfüllt  sein,  so  werden  sich  die  kontrahirenden
Regierungen  über  die  Wahl  einer  anderen  Gesellschaft  verständigen.

Artikel  IV.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  verpflichtet  sich,  die  im  Artikel  III  gedachte
Kaution  nicht  ohne  Zustimmung  der  übrigen  kontrahirenden  Regierungen  an  die
Gesellschaft  ganz  oder  theilweise  zurückzuzahlen.

Sollte  die  Kaution  verwirkt  werden,  so  fällt  sie  den  einzelnen  Regierungen
nach  Verhältniß  der  Länge  der  in  Ihren  Gebieten  gelegenen  Bahnstrecken  zu.