Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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(112) Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen= Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg, 
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haben mit im Voraus ertheilter Zustimmung des getreuen Landtags zu verordnen 
beschlossen, wie folgt: 
8. 1. 
Das Gesetz vom 26. November 1855 über die bei Anlegung der Werra- 
bahn erforderlichen zwangsweisen Eigenthumsabtretungen soll in Bezug auf die von 
Uns konzessionirte, von der Eisenbahn-Gesellschaft Erfurt= Hof-Eger übernommene 
Anlage einer Eisenbahn von Erfurt über Saalfeld, Schleiz, Schönberg nach 
Weischlitz nebst Zweigbahnen von Hettstedt nach Stadtilm und von Schwarza nach 
Königsee, soweit Unser Staatsgebiet berührt wird, ausgedehnt und in allen seinen 
Bestimmungen zur Anwendung gebracht werden. 
§. 2. 
Unser Staats-Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchst eigenhändig vollzogen und mit Un- 
serm Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
Weimar am 8. Juli 1873. 
· Carl Alexander. 
Stichling. v. Groß.
	        
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