254
3) Wenn das eine oder andere der unter 1 bezeichneten öffentlichen Blätter
eingehen sollte, wird Unser Staats-Ministerium an dessen Stelle ein anderes
Blatt bestimmen, in welchem die Eintragungen in das Handelsregister zu
veröffentlichen sind.
Die im Artikel 14, Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebene Bekannt-
machung wird von den Großherzoglichen Kreisgerichten als Handels-
gerichten höherer Instanz (§§. 29 und 31 des Einführungs-Gesetzes vom
18. August 1862), von jedem für den Bereich seines Gerichtssprengels
und für die zu demselben gehörigen, zur Führung der Handelsregister
berufenen Einzelgerichte alljährlich im Monat Dezember durch die Wei-
marische Zeitung erlassen.
5) Durch dieselbe Zeitung und durch dieselben Behörden erfolgt
die im Artikel 14, Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebene Bekannt-
machung, und zwar sofort, nachdem Unser Staats-Ministerium das öffent-
liche Blatt bestimmt haben wird, welches an die Stelle des eingegangenen
treten soll.
Urkundlich haben Wir diesen Verordnungs-Nachtrag höchsteigenhändig vollzogen
4
V
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 14. Dezember 1873.
Carl Alerander
G. Thon. Stichling. von Groß.
Nachtrag
zu der Verordnung vom 16. Oktober 1862
zur Ausführung des allgemeinen deutschen
Handelsgesetzbuchs und des Gesetzes vom
18. August 1862, die Einführung des
allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs
betreffend.