Full text : Das Staatsrecht des Königreichs Bayern.

§  33.  Die  Verwaltungsrechtspflege.  95

über  den  Entscheidungen  des  Verwaltungsgerichtshofes,  nicht  gegenüber  den  Aussprüchen
der  genannten  Verwaltungsbehörden  ausgeschlossen  ist  (Ges.  Art.  15).

Besondere  organisatorische  Vorschriften  für  die  untersten  Verwaltungsbehörden  als
Verwaltungsgerichte  bestehen  nur  hinsichtlich  der  unmittelbaren  Stadtmagistrate  (Ges.
Art.  30).  Diese  können  in  Senaten  entscheiden,  welche  einschließlich  des  Vorsitzenden  mindestens
  fünf  Mitglieder  zählen  müssen.

Die  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern  und  der  Finanzen,  entscheiden  in  Senaten,
  welche  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  aus  drei  Mitgliedern  bestehen  ¹).

Für  das  Königreich  besteht  ein  Verwaltungsgerichtshof  mit  dem  Sitze  in  München.
Derselbe  ist  aus  einem  Präsidenten,  zwei  Direktoren  und  der  erforderlichen  Zahl  von
Räten  gebildet.  Hiezu  kommt  das  entsprechende  Unterpersonal ²).

Die  Ernennung  der  Mitglieder  des  Verwaltungsgerichtshofes  erfolgt  auf  Vorschlag  des
Gesamtstaatsministeriums  und  bei  Ratsstellen  nach  gutachtlicher  Vernehmung  des  Plenums
des  Gerichtshofes  (Ges.  Art.  3,  5).

Das  Plenum  tritt  bei  Ausübung  der  Rechtsprechung  nur  ausnahmsweise  in  Tätigkeit
  (Ges.  Art.  18  Abs.  1  und  43).  In  solchem  Falle  ist  zur  Fassung  einer  Plenarent--scheidung
  dic  Teilnahme  von  zwei  Dritteilen  aller  Mitglieder  des  Gerichtshofes  erforderlich
  (Ges.  Art.  44).

Plenarentscheidung  tritt  abgesehen  von  dem  Falle  der  Richterablehnung  ein,  wenn  ein
Senat  in  einer  Rechtsfrage  von  einer  früheren  Entscheidung  des  Gerichtshofes  oder  eines
Senates  abweichen  will.  Der  Senat  hat  die  Sache  alsdann  vor  das  Plenum  zu  verweisen.
Das  Plenum  hat  die  Sache  wiederholt  und  vollständig  zu  verhandeln.  Für  das  Verfahren
  gelten  dieselben  Vorschriften  wie  für  die  Senate.  Der  Vorsitzende,  der  sich  übrigens
stets  an  der  Abstimmung  zu  beteiligen  hat,  gibt  bei  Stimmengleichheit  den  Stichentscheid
(Ges.  Art.  43,  44).  Die  Plenarentscheidungen  haben  keine  bindende  Kraft  für  künftige
  Fälle.

Die  Entscheidungen  des  Verwaltungsgerichtshoses  erfolgen  regelmäßig  durch  Senate
von  fünf  Mitgliedern  einschließlich  des  Vorsitzenden  (Ges.  Art.  39,  37;  R.-G.-V.-G.
le  194  Abs.  I).

Die  Dienstaussicht  über  den  Verwaltungsgerichtshof  steht  dem  Staatsministerium
des  Innern  zu.

Eine  Staatsanwaltschaft  besteht,  außer  bei  den  Senaten  der  Regierungsfinanzkammern,
  nur  beim  Verwaltungsgerichtshofe.  Dieselbe  steht  unter  der  Dienstaufsicht  des
Staatsministeriums  des  Innern,  kann  aber  in  einzelnen  Streitsachen  von  dem  beteiligten
Staatsministerium  Weisungen  erholen  und  erhalten  (Ges.  Art.  4,  5).

Die  Bestimmungen  über  Ausschluß  und  Ablehnung  von  Richtern  schließen  sich  mit
einigen  Abänderungen  den  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  §§  41  ff.  an  (Ges.  Art.  18).

2.  Gebiet  der  Verwaltungsrechtspflege.  Nach  §  13  des  Reichsgerichtsverfassungsgesetzes
  entscheidet  über  die  Grenze  zwischen  der  Rechtsprechung
  der  ordentlichen  Zivilgerichte  und  der  Organe  der  Verwaltungsrechtspflege
  im  wesentlichen  das  Landesrecht.

Das  bayerische  Recht  hat  jedoch  keine  gesetzliche  Bestimmung  des  Begriffs  der  Zivilprozeßsachen
  im  Gegensatze  zu  den  Verwaltungs=  und  Verwaltungsrechtssachen  aufzuweisen.

Dem  zufolge  ist  davon  auszugehen,  daß  die  Grenze  zwischen  Zivil=  und  öffentlichen
Rechtssachen,  welche  auf  wissenschaftlichem  Wege  zu  ermitteln  ist,  auch  die  regelmäßige

1)  Ges.  Art.  31  Abs.  II.  37;  R.G.  V.  G.  §  194  Abs.  I.

2)  Ges.  Art.  1  Abs.  I,  II,  IV;  V.O.  vom  31.  August  1879  §§  1,  2  und  wegen  des  Unterpersonales
  §§  5,  7,  9—13,  17.  Der  zweite  Direktor  ist  seit  1890  aufgestellt;  er  ist  im  Gesetze  nicht
vorgesehen.