§ 33. Die Verwaltungsrechtspflege. 95
über den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, nicht gegenüber den Aussprüchen
der genannten Verwaltungsbehörden ausgeschlossen ist (Ges. Art. 15).
Besondere organisatorische Vorschriften für die untersten Verwaltungsbehörden als
Verwaltungsgerichte bestehen nur hinsichtlich der unmittelbaren Stadtmagistrate (Ges.
Art. 30). Diese können in Senaten entscheiden, welche einschließlich des Vorsitzenden mindestens
fünf Mitglieder zählen müssen.
Die Kreisregierungen, Kammern des Innern und der Finanzen, entscheiden in Senaten,
welche mit Einschluß des Vorsitzenden aus drei Mitgliedern bestehen ¹).
Für das Königreich besteht ein Verwaltungsgerichtshof mit dem Sitze in München.
Derselbe ist aus einem Präsidenten, zwei Direktoren und der erforderlichen Zahl von
Räten gebildet. Hiezu kommt das entsprechende Unterpersonal ²).
Die Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt auf Vorschlag des
Gesamtstaatsministeriums und bei Ratsstellen nach gutachtlicher Vernehmung des Plenums
des Gerichtshofes (Ges. Art. 3, 5).
Das Plenum tritt bei Ausübung der Rechtsprechung nur ausnahmsweise in Tätigkeit
(Ges. Art. 18 Abs. 1 und 43). In solchem Falle ist zur Fassung einer Plenarent--scheidung
dic Teilnahme von zwei Dritteilen aller Mitglieder des Gerichtshofes erforderlich
(Ges. Art. 44).
Plenarentscheidung tritt abgesehen von dem Falle der Richterablehnung ein, wenn ein
Senat in einer Rechtsfrage von einer früheren Entscheidung des Gerichtshofes oder eines
Senates abweichen will. Der Senat hat die Sache alsdann vor das Plenum zu verweisen.
Das Plenum hat die Sache wiederholt und vollständig zu verhandeln. Für das Verfahren
gelten dieselben Vorschriften wie für die Senate. Der Vorsitzende, der sich übrigens
stets an der Abstimmung zu beteiligen hat, gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid
(Ges. Art. 43, 44). Die Plenarentscheidungen haben keine bindende Kraft für künftige
Fälle.
Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshoses erfolgen regelmäßig durch Senate
von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden (Ges. Art. 39, 37; R.-G.-V.-G.
le 194 Abs. I).
Die Dienstaussicht über den Verwaltungsgerichtshof steht dem Staatsministerium
des Innern zu.
Eine Staatsanwaltschaft besteht, außer bei den Senaten der Regierungsfinanzkammern,
nur beim Verwaltungsgerichtshofe. Dieselbe steht unter der Dienstaufsicht des
Staatsministeriums des Innern, kann aber in einzelnen Streitsachen von dem beteiligten
Staatsministerium Weisungen erholen und erhalten (Ges. Art. 4, 5).
Die Bestimmungen über Ausschluß und Ablehnung von Richtern schließen sich mit
einigen Abänderungen den Vorschriften der Civilprozeßordnung §§ 41 ff. an (Ges. Art. 18).
2. Gebiet der Verwaltungsrechtspflege. Nach § 13 des Reichsgerichtsverfassungsgesetzes
entscheidet über die Grenze zwischen der Rechtsprechung
der ordentlichen Zivilgerichte und der Organe der Verwaltungsrechtspflege
im wesentlichen das Landesrecht.
Das bayerische Recht hat jedoch keine gesetzliche Bestimmung des Begriffs der Zivilprozeßsachen
im Gegensatze zu den Verwaltungs= und Verwaltungsrechtssachen aufzuweisen.
Dem zufolge ist davon auszugehen, daß die Grenze zwischen Zivil= und öffentlichen
Rechtssachen, welche auf wissenschaftlichem Wege zu ermitteln ist, auch die regelmäßige
1) Ges. Art. 31 Abs. II. 37; R.G. V. G. § 194 Abs. I.
2) Ges. Art. 1 Abs. I, II, IV; V.O. vom 31. August 1879 §§ 1, 2 und wegen des Unterpersonales
§§ 5, 7, 9—13, 17. Der zweite Direktor ist seit 1890 aufgestellt; er ist im Gesetze nicht
vorgesehen.