Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr.  32.  213

im  Frankierungsfalllll  5  Pf.,
im  Nichtfrankierungsfallell  10  Pf.
c)  Im  Abs.  III  desselben  §  (37)  ist  in  der  ersten  Zeile  das  Wort
„Postsendungen“  durch  „Briefe“  zu  ersetzen.
d)  Der  Abs.  IV  desselben  §  (37)  erhält  folgenden  Wortlaut:
Bei  unzureichend  frankierten  Briefen  wird  die  Gebühr  für  unfrankierte  Briefe  abzüglich
des  Betrags  der  verwendeten  Postwertzeichen  berechnet.

6.  Im  §  39  „An  wen  die  Bestellung  geschehen  muß"“  erhält  der  letzte  Satz
des  Abs.  XIII  (Anderung  vom  8.  April  1901)  folgenden  Wortlaut:

Ist  ein  Testamentsvollstrecker,  ein  Nachlaßpfleger  oder  Nachlaßverwalter  ernannt  worden,
so  sind  die  Sendungen  an  diesen  auszuhändigen.

7.  a)  Im  §  44  „Nachsendung  der  Postsendungen“  ist  im  Abs.  I  der  letzte

Satz  (Anderung  vom  12.  Dezember  1901)  zu  streichen.
b)  In  demselben  §  (44)  ist  in  dem  letzten  Satze  des  Abs.  IV  das
Wort  „Briefsendungen“  durch  „Briefe“  zu  ersetzen.

8.  Im  §  46  „Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Aufgabeort“  ist  in
dem  letzten  Satze  des  Abs.  I  das  Wort  „Briessendungen“"“  durch  „Briefe“
zu  ersetzen.

9.  Im  §  48  „Nachlieferung  von  Zeitungen“  sind  im  zweiten  Satze  die
Worte  „hnen  fehlender“  zu  streichen.

 

Vorstehende  Anderungen  treten  mit  dem  1.  Juli  in  Kraft.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Kruaetke.

 

Nr.  58811X.
Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  27.  März  1900  betreffend.
fi.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  27.  März  1900  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt  Nr.  17  vom  30.  März  1900)  wird,  wie  folgt,  geändert:

1.  Im  §  8  erhält  der  zweite  Satz  des  Absatzes  1  (Anderung  vom  6.  Mai  1901)
folgenden  Wortlaut:

„Diese  sämtlichen  Angaben  können,  außer  bei  Briefen  mit  Wertangabe  (89)

und  bei  Postanweisungen  (§  17)  auch  durch  aufgeklebte  Zettel  hergestellt  werden."“