152 Zweiter Abschnitt. (Art. 81.)
8 556. Die Urkunden müssen in Urschrift oder in Abschrift der
Klage beigefügt werden 3).
Nur gleich bei Einreichung der Klage brauchen die Urschriften der Urkunde
nicht auf der Gerichtsschreiberei niedergelegt zu werden (Motive S. 538). —
über den Nachweis der Wechselfähigkeit s. Note zu Art. 1, über den der
vorherigen Vorzeigung des Wechsels an den auf Zahlung belangten Wechselverbundenen
s. Note zu Art. 30. 44, über Begründung des Anspruchs des
Ausstellers gegen den Acceptanten s. Note 41 zu Art. 23. WO.
2) Wechsel wie Protest müssen allen Formvorschriften entsprechen
(XVIII. 270. 273. XXV. 211) also überall die notwendigen Unterschriften
tragen; im übrigen kann der Urkunden-Prozeß auch auf nicht unterschriebene
Privaturkunden gestützt werden, sofern nur die Möglichkeit vorliegt, aus ihnen
den Beweis für die Begründung des Anspruchs zu entnehmen (R. II. 415)
und die Echtheit durch Eideszuschiebung an den Gegner erweisbar ist. —
Über Wechsel und. Durchstreichungen s. I. 247. VII. 88. XII. 194. 378. 433,
über Wechsel mit augenfälligen Rasuren s. I. 51. XII. 256. XIII. 253. bez.
mit solchen, die zwar augenfällig sind, aber sich durch den weiteren Inhalt
des Wechsels als unverfänglich oder als bloße Schreibfehlerberichtigungen
herausstellen s. I. 29. XI. 267. XII. 256. XIII. 254, über zerrissene Wechsel
s. XII. 195. 374, Alles in der Note zu Art. 75. — Darüber, daß die
seitens der zuständigen Behörde zu Untersuchungszwecken erfolgte Beschlagnahme
des auf dem Gerichte bereits vorgelegten und dort befindlichen Wechsels
dem Anspruche des Wechsel-Klägers auf Verurteilung zur Zahlung an ihn
nicht entgegensteht s. XV. 298; darüber, daß auch das Verschwinden des vorgelegten
Wechsel aus den Gerichtsakten und während des Wechselprozesses,
aber unter Umständen, die weder auf seine gänzliche Vernichtung schließen
lassen, noch die Annahme beseitigen, daß der Wechsel bereits durch irgend ein
Versehen in die Hände des Beklagten gelangt und sich schon in dessen Besitz
befinde, die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung (namentlich, wenn
der Beklagte aus diesem Verschwinden keinen Antrag auf Abweisung ableitet)
nicht ausschließt (XXI. 305); über die Unerheblichkeit des Arrestes — ohne
Beschlagnahme des Wechsels — bei einem anderen Wechselverbundenen s. VI.
231, über Verlust des Protestes, Ersatz desselben und Anstellung einer neuen
Klage mit ordnungsmäßigem Protest s. VII. 186. XXIII. 411, über Anderungen
im Proteste s. VIII. 349 in Verbindung mit VII. 185. VIII. 91.
XII. 114, endlich darüber, daß der von Amtswegen die Gesetzmäßigkeit des
Protestes zu prüfen gehaltene Richter die Regreßklage selbst dann abweisen
muß, wenn die Parteien über die Gesetzmäßigkeit nicht weiter streiten, im
Gegenteile den gesetzwidrigen Protest gelten lassen wollen s. VII. 186. —
3) Die genaue Bezeichnung oder ein Auszug genügen nicht; — es
muß auch die Abschrift genau mit der Urschrift übereinstimmen, die Pflicht