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Fonds, sowie der zur planmäßigen Verzinsung und Tilgung der etwa gemachten
Auleihen erforderlichen Beträge auf das verwendete Aktien-Kapital zur Vertheilung
kommt.
Kapitalien, für welche ein fester Zinssatz ohne Theilnahme an der Dividende
angeordnet ist, werden hierbei, auch wenn sie durch Ausgabe sogenannter Prioritäts-Aktien
aufgebracht worden sind, zum Aktien-Kapitale nicht gerechnet, sondern den
Anleihen gleich geachtet.
§. 3.
Die Abgabe ist für jede Eisenbahn nach dem in jedem einzelnen Jahre aufkommenden
Reinertrage (§. 2) zu berechnen und stuft sich nach der Höhe desselben
dergestalt ab, daß von einem Reinertrage bis zu einschließlich vier Prozent des
Aktien -Kapitales 1/10 dieses Ertrags, bei einem höheren Reinertrage aber außerdem,
und zwar
von dem Mehrertrage über vier bis zu fünf Prozent einschließlich ½/20 dieser
Ertrags-Quote,
von dem Mehrertrage über fünf bis zu sechs Prozent einschließlich /10 dieser
Ertrags-Quote,
von dem Mehrertrage über sechs Prozent 2/10 dieser Ertrags-Quote,
zu entrichten sind.
S. 4.
Auch diejenigen Eisenbahn-Gesellschaften, welche statutenmäßig einen gewissen
Antheil von dem über einen bestimmten Prozentsatz des Aktien-Kapitals hinausgehenden
Reinertrage dem Staate vorweg zu überlassen haben, unterliegen der Abgabe
in der Art, daß dieselbe von dem nach Abzug des statutenmäßigen Antheils
des Staates an die Aktionäre zur Vertheilung kommenden Reingewinn nach der
Bestimmung des §. 2 erhoben wird.
Die Erhebung der Abgabe von denjenigen Eisenbahnen, bei denen sich der
Staat durch Uebernahme einer Zinsgarantie betheiligt hat, unterbleibt für die
Jahre, in welchen in Folge der übernommenen Zinsgarantie Zuschüsse aus der
Staatskasse zu leisten sind.
8. 6.
Der Betrag der zu entrichtenden Abgabe wird nach Ablauf eines jeden Betriebsjahres
für jede abgabepflichtige Eisenbahn mit Berücksichtigung des einzureichenden
Abschlusses, nach welchem die Berechnung der auf die Aktien zu vertheilenden
Zinsen und Dividenden erfolgt, von dem Finanz-Departement des Großherzoglichen
Staats-Ministeriums festgesetzt.