Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Fonds,  sowie  der  zur  planmäßigen  Verzinsung  und  Tilgung  der  etwa  gemachten
Auleihen  erforderlichen  Beträge  auf  das  verwendete  Aktien-Kapital  zur  Vertheilung
kommt.

Kapitalien,  für  welche  ein  fester  Zinssatz  ohne  Theilnahme  an  der  Dividende
angeordnet  ist,  werden  hierbei,  auch  wenn  sie  durch  Ausgabe  sogenannter  Prioritäts-Aktien
  aufgebracht  worden  sind,  zum  Aktien-Kapitale  nicht  gerechnet,  sondern  den
Anleihen  gleich  geachtet.

§.  3.

Die  Abgabe  ist  für  jede  Eisenbahn  nach  dem  in  jedem  einzelnen  Jahre  aufkommenden
  Reinertrage  (§.  2)  zu  berechnen  und  stuft  sich  nach  der  Höhe  desselben
dergestalt  ab,  daß  von  einem  Reinertrage  bis  zu  einschließlich  vier  Prozent  des
Aktien  -Kapitales  1/10  dieses  Ertrags,  bei  einem  höheren  Reinertrage  aber  außerdem,
  und  zwar

von  dem  Mehrertrage  über  vier  bis  zu  fünf  Prozent  einschließlich  ½/20  dieser
  Ertrags-Quote,
von  dem  Mehrertrage  über  fünf  bis  zu  sechs  Prozent  einschließlich  /10  dieser
  Ertrags-Quote,
von  dem  Mehrertrage  über  sechs  Prozent  2/10  dieser  Ertrags-Quote,
zu  entrichten  sind.
S.  4.

Auch  diejenigen  Eisenbahn-Gesellschaften,  welche  statutenmäßig  einen  gewissen
Antheil  von  dem  über  einen  bestimmten  Prozentsatz  des  Aktien-Kapitals  hinausgehenden
  Reinertrage  dem  Staate  vorweg  zu  überlassen  haben,  unterliegen  der  Abgabe
  in  der  Art,  daß  dieselbe  von  dem  nach  Abzug  des  statutenmäßigen  Antheils
des  Staates  an  die  Aktionäre  zur  Vertheilung  kommenden  Reingewinn  nach  der
Bestimmung  des  §.  2  erhoben  wird.

Die  Erhebung  der  Abgabe  von  denjenigen  Eisenbahnen,  bei  denen  sich  der
Staat  durch  Uebernahme  einer  Zinsgarantie  betheiligt  hat,  unterbleibt  für  die
Jahre,  in  welchen  in  Folge  der  übernommenen  Zinsgarantie  Zuschüsse  aus  der
Staatskasse  zu  leisten  sind.

8.  6.

Der  Betrag  der  zu  entrichtenden  Abgabe  wird  nach  Ablauf  eines  jeden  Betriebsjahres
  für  jede  abgabepflichtige  Eisenbahn  mit  Berücksichtigung  des  einzureichenden
  Abschlusses,  nach  welchem  die  Berechnung  der  auf  die  Aktien  zu  vertheilenden
  Zinsen  und  Dividenden  erfolgt,  von  dem  Finanz-Departement  des  Großherzoglichen
  Staats-Ministeriums  festgesetzt.