Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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§. 28. 
Ueber die Geschäftsformen, in welchen die Synode und deren Ausschüsse ver- 
handeln, wird das Nähere durch eine Geschäftsordnung bestimmt. Die definitive 
Feststellung derselben soll im Einvernehmen mit der ersten Landes-Synode bewirkt 
werden. Bis dies geschehen, ist nach einer von Uns ertheilten provisorischen Ge- 
schäftsordnung zu verfahren. 
§. 29. 
Alle die Gesetzgebung und Verwaltung der Landeskirche betreffenden Beschlüsse 
der Synode, mit Ausnahme der Beschwerden und Anträge, können nur mit Unserer 
Sanktion ausgeführt werden. 
Die mit der Synode, namentlich auch über die Gesetzvorlagen, durch Unsere 
Sanktion getroffenen Verabschiedungen werden am Schlusse der Synode in einen 
Synodalbescheid zusammengefaßt, verkündet und ausgeführt, die verabschiedeten 
Gesetze insbesondere von Uns publizirt und die zur Vollziehung und Handhabung 
derselben erforderlichen Verordnungen von Uns erlassen. 
S. 30. 
Jede ordentliche Synode bestellt vor ihrem Schlusse einen ständigen Ausschuß 
für die Zwischenzeit bis zum Beginne der nächsten ordentlichen Spnode. Derselbe 
besteht aus dem Präsidenten der Landes. Synode, als dem Vorsitzenden auch dieses 
Ausschusses, und aus vier von der Synode aus ihrer Mitte gewählten Gliedern, 
zwei geistlichen und zwei weltlichen. Für jedes Mitglied des Ausschusses wählt 
die Synode zugleich — ebenfalls aus ihrer Mitte — einen eventuellen Stellver- 
treter für den Fall seiner Behinderung oder seines Abgangs. 
S. 31. 
Der ständige Ausschuß der Synode bereitet die für Letztere bestimmten An- 
gelegenheiten vor und nimmt zu diesem Zwecke, so lange die Synode selbst noch 
nicht versammelt ist, die für diefelbe bestimmten Vorlagen und sonstigen Mittheil- 
ungen der Kirchenregierung, sowie die sonst an die Synode gerichteten oder für sie 
bestimmten Anträge und Zuschriften, in Empfang.
	        
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